Spendenaufruf/Crowdfunding für BGH-Revision bei Vorschadenproblematik

07.08.2015: Der Aufruf ist erledigt. Die Beklagte hat den Vergleich widerrufen. Das KG wird entscheiden müssen. Allen Spendern vielen Dank, wir werden die Beträge nun zurückzahlen.

Spendenaufruf/Crowdfunding

Wir bitte um Ihre Mithilfe zur Änderung einer geschädigtenfeindlichen Rechtsprechung bei Verkehrsunfällen!

Wer bei einem Schadensersatzprozeß nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall erstmalig erfährt, daß sein Auto einen bislang unbekannten Vorschaden hatte, erlebt eine böse Überraschung:

Er verliert in der Regel seinen gesamten Anspruch auf Schadensersatz!

Grund für dieses immer häufiger auftretende Problem ist, daß maßgeblich durch die Berliner Verkehrsgerichte eine Rechtsprechung entwickelt worden ist, wonach der Geschädigte den nahezu exakten Umfang eines Vorschadens nachweisen muß und darüber hinaus, daß dieser fachgerecht beseitigt worden ist.

Unterm Strich muß der Geschädigte, der einen Gebrauchtwagen gekauft hat, bei einem späteren Unfall ein Schadensgutachten und die Reparaturrechnung eines Fachbetriebs wegen des vorherigen, ihm teilweise gar nicht bekannten (weil z.B. ihm der Vorschaden beim Kauf verschwiegen oder bagatellisiert wurde) Schadens vorlegen können und aus der Rechnung muß praktisch jeder einzelne Arbeitsschritt nachvollziehbar sein. Kann er das nicht – und welcher Gebrauchtwagenkäufer erhält derartige Informationen oder gar Unterlagen schon?? – geht er vollständig leer aus. Der Grund soll sein, daß ein neuer Schaden nicht von dem ja unbekannt gebliebenen Vorschaden abgrenzbar sein soll. Die Gerichte sind dabei gnadenlos und sehen sich nicht in der Lage, einen „Mindestschaden“ zu schätzen, obwohl das Gesetz diese Möglichkeit einräumt und auch eine derartige „Alles-oder-Nichts-Rechtsprechung“ vom Bundesgerichtshof in anderen Zusammenhängen nicht anerkannt wird.

Für die Gerichte ist diese Rechtsprechung aber eine denkbar einfache Möglichkeit, Klagen zu Lasten der Geschädigten abzuweisen und sich Beweisaufnahmen wie z.B. Zeugenvernehmungen zu sparen. Es ist sicherlich nur Zufall, daß diese extrem versicherungsfreundliche und „prozeßökonomische“ Rechtsprechung maßgeblich in dem Bundesland entwickelt worden ist, in dem die Verkehrsgerichte seit vielen Jahren (mit Recht) über hoffnungslose personelle und finanzielle Unterversorgung klagen, was zu jahrelangen Verfahrenszeiten führt:

In Berlin.

Bislang sind alle Versuche von Geschädigten, diese Rechtsprechung zur Überprüfung durch den Bundesgerichtshof in Karlsruhe zu stellen, von den Berliner Berufungsgerichten vereitelt worden, denn diese entscheiden selbst, ob ihr Urteil durch den BGH überprüft werden darf, weil in der Regel der sog. Zulassungsstreitwert nicht erreicht wird.

Wir führen derzeit einen Prozeß, in dem alle Weichen gestellt worden sind, um eine Entscheidung des BGH zu erreichen. Das Berufungsgericht hat nunmehr überraschend die bereits angekündigte Absicht, die Berufung ohne Gerichtsverhandlung durch Beschluß zurückzuweisen, auf unsere Gegenerklärung aufgegeben und Gerichtsverhandlung anberaumt.

Es kam, wie erwartet: Das Gericht hatt offenbar rechtzeitig erkannt, daß dieser Fall aufgrund der Streitwerthöhe geeignet ist, auf Nichtzulassungsbeschwerde dem BGH zur Prüfung vorgelegt zu werden und schlägt den Parteien auf einmal einen Vergleich vor, obwohl die eigene bisherige Rechtsprechung ganz klar zur Klageabweisung zwingt. Das Gericht bietet der Klägerin also schnelles Vergleichsgeld an, um den Prozeß ohne Urteil zu beenden und eine Revision zum BGH zu verhindern. Der Klägerin wurden 4.950,00 € angeboten.

Die Klägerin kann bis 13.08.2015 entscheiden, ob sie das Geld annimmt oder das Risiko einer Revision eingeht. Widerruft sie den Vergleich, ist die Berufungszurückweisung durch das Berufungsgericht sicher. Das hat der vollständige Senat in der Verhandlung noch einmal klargemacht. Er will seine Rechtsprechung nicht ändern.

Daher dieser Aufruf zu Spendensammlung.

Wir können von unserer Mandantin natürlich nicht erwarten, daß sie dringend benötigtes Vergleichsgeld nach einem – die Haftungsfrage ist bereits geklärt – fremdverschuldeten Unfall mit Totalschaden ihres Fahrzeugs ausschlägt, um eine für Geschädigte nachteilige Rechtsprechung im Sinne der Rechtsfortbildung zu ändern zu versuchen.

Wir möchten aber der Mandantin im Sinne aller Geschädigten mit diesem Problem – und wir kennen zahlreiche Fälle, wo Geschädigte diese Nachweishürden nicht nehmen konnten und keinen Cent erhalten haben trotz eindeutiger Schuldfrage – ermöglichen, nicht auf diesen Vergleich angewiesen zu sein und diesen Prozeß bis zu einer abschließenden Gerichtsentscheidung durch den BGH fortzusetzen.

Dazu bitten wir um Ihre Unterstützung.

Wir hoffen, daß durch diesen Aufruf zur Spende bzw. zum Fundraising das wirtschaftliche Risiko einer Revision gemildert werden kann, sie also den Vergleich widerruft und die Revision wagt.

Es geht um 4.950,00 €. Unsere Rechtsanwaltkanzlei wird alle Spenden auf einen Fremdgeldkonto treuhänderisch sammeln und der Mandantin im Falle ihrer Widerrufsentscheidung die Spenden bis maximal zur Höhe des Vergleichsbetrags auszahlen, damit sie diesen Vergleich gerade nicht beibehält.

Unsere Mandantin kann dann den Vergleichsbetrag erhalten (auf den sie als junge Mutter und Altenpflegerin dringend angewiesen ist) und trotzdem die Revision versuchen und den Vergleich widerrufen.

Die Spenden werden nicht zur Deckung von Rechtsanwaltsgebühren verwendet! Die Mandantin ist rechtsschutzversichert.

Sollte es zu einer Prozeßbeendigung kommen, bei der unserer Mandantin dann später doch ein Schadensersatz zugesprochen wird, so werden wir bis zur jeweiligen Spendenhöhe alle Spenden entsprechend dem erstrittenen Betrag zurückzahlen.

Wenn Sie helfen möchten, für viele Tausend Geschädigte von Verkehrsunfällen eine überaus geschädigten- und mithin verbraucherunfreundliche Rechtsprechung von dem Gericht, das für grundsätzlich bedeutsame Entscheidungen zuständig ist, überprüfen zu lassen – dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe – dann teilen Sie bitte Ihren Spendenbetrag an folgende Emailadresse mit Angabe Ihrer Bankverbindung und Namen mit: spenden@hkg-recht.de

Vielen Dank.

HAHN | KROLL | GÜNTHER Rechtsanwälte.
Leif Hermann Kroll, Fachanwalt für Verkehrsrecht
Partnerschaftsgesellschaft
AG Charlottenburg PR 995 B
Bundesallee 192, 10717 Berlin
Fon: +49(0)30-236 07 46-0 – Fax: +49(0)30-236 07 46-23
www.hkg-recht.de