Das Amtsgericht Lüdinghausen (AG) hat mit Urteil vom 13.10.2014 (Az.: 19 OWi – 89 Js 1478/14 – 137/14, 19 OWi 137/14) über die Frage entschieden, ob die Fuhrparkverantwortliche einer Spedition wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt werden kann, wenn sie von der illegalen Fahrzeugveränderungen an einem LKW, die ein Fahrer vornimmt, nichts weiß. Im Fall ging es um eine Verurteilung nach §§ 31 Abs. 2, 69 a StVZO, 24 StVG. Das AG hatte zu prüfen, ob die Inbetriebnahme eines Lastwagens angeordnet oder auch nur zugelassen worden war, obwohl dessen Verkehrssicherheit durch einen nicht vorschriftsgemäßen Zustand, nämlich durch Verdunkelungsfolien an den Fahrzeugseitenscheiben wesentlich beeinträchtigt war. Das AG stellte allerdings fest, dass die Fuhrparkverantwortliche im konkreten Fall hiervon aber nichts wusste und auch nichts davon wissen konnte, da die Folien durch den Fahrer angebracht worden waren. Im Fall war es nämlich so, dass der LKW erst zwei Tage vor der Tat gebraucht erworben worden war. Der Fahrer brachte außerhalb der Spedition, nämlich vor seiner Haustür daraufhin am Abend vor Antritt seiner ersten Fahrt mit Hilfe eines Bekannten die Folien an LKW an, ohne dass jemand in der Spedition davon wusste. Gleich bei seinem ersten Fahreinsatz wurde der Fahrer von der Autobahnpolizei kontrolliert und ertappt. Der Fahrer gab zu Protokoll, dass er die Verdunklungsfolien in den Seitenscheiben ohne Wissen seines Arbeitgebers angebracht habe. Der Fall zeigt die Reichweite der straßenverkehrsrechtlichen Verurteilungsgefahr im Speditionsbereich. Weiter zeigt der Fall, dass man sich mit Hilfe eines verkehrsrechtlich erfahrenen Anwalts gegen unberechtigte Vorwürfe wehren sollte.