Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat entschieden, dass von einem vollständig aufgeladenen Fahrzeug auf einem Abschleppwagen keine Betriebsgefahr ausgeht (Urteil vom 28.08.2014, Az.: 13 U 15/14). In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat die Klägerin, eine Reparaturfirma, den Halter eines KFZ verklagt, welches die Klägerin auf einen LKW zum Abtransport verladen hatte, wo dieses wie der LKW in Brand gerieten. Das Landgericht und das OLG wiesen die Klage auf Schadensersatz der Klägerin ab. Eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG bestehe nicht, da das KFZ vollständig auf den LKW der Klägerin aufgeladen war. Das OLG nimmt eine Abgrenzung zu der aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.01.2014 (Az.: VI ZR 253/13; NJW 2014, 1182) vor. Dort standen die Fahrzeuge in einer Garage nebeneinander. Der Brand griff dort durch Selbstentzündung wegen eines technischen Defekts von einem auf das nebenstehende Fahrzeug über. Eine derartige Sachverhaltslage war hier aber nicht gegeben. Das Fahrzeug des Beklagten war komplett aufgeladen und dessen Betriebsgefahr ging vollständig in die des LKW der Klägerin über. Diese praxisrelevante Entscheidung verdeutlicht, wie wichtig es ist, einen Streitfall gut aufzuarbeiten. Ob eine Rechtsprechung des BGH in einem Fall vermeintlich entgegensteht, kann durch fundierte anwaltliche Überprüfung geklärt werden.