Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 16.10.2014 (Az.: 5 U 16/14) entschieden, welche Ansprüche gegen einen Verein ein Nichtmitglied hat, das ein Vereinsmitglied zu einer Sportveranstaltung fährt und auf der Strecke einen Unfall erleidet. Das OLG hat in dem Berufungsverfahren ein Urteil des Landgerichts Stade vom 11.12.2013 teilweise neu gefasst und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.811,63 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Anlass des Prozesses war ein Streit über Schadensersatz und Schmerzensgeld, nachdem die Klägerin bei winterlichen Bedingungen einen Verkehrsunfall erlitten hatte, als sie ihre Enkelin, Mitglied des Beklagten, mit dem Auto zu der Teilnahme an einer Kreishallenmeisterschaft brachte. Mit im Fahrzeug war die Tochter der Klägerin, Mutter der Enkelin und selbst Angehörige des Vereins. Die Tochter der Klägerin lenkte den Wagen nicht, da die Klägerin nach ihrem Versicherungsvertrag als Alleinlenkerin eingetragen ist. Der Schwiegersohn der Klägerin war mit dem Familienfahrzeug anderweit unterwegs. Zu dem Unfall kam es nach einem Ausweichmanöver, bei dem sich das Fahrzeug überschlug. Die Tochter und die Enkelin wurden leicht verletzt; die Klägerin schwer. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma, eine Kopfplatzwunde, diverse Frakturen und eine Steißbeinprellung. Erstinstanzlich hat das Landgericht die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, weil die Klägerin nicht als Beauftragte des beklagten Vereins tätig geworden sei. Versicherungsschutz würden nur die Vereinsmitglieder genießen, nicht Außenstehende wie die Klägerin. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und teilweise erfolgreich. Nach Ansicht des OLG steht der Klägerin ein Anspruch auf (volle) Erstattung ihres materiellen Schadens in Höhe von 2.811,63 € zu gemäß § 670 BGB analog. Jedoch hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin von dem Beklagten beauftragt war, die Spielerin zu den Hallenkreismeisterschaften zu fahren, die Übernahme der Geschäftsführung entsprach dem Interesse (auch) des Beklagten, § 683 BGB. Im Ergebnis ist der Senat nicht der Auffassung des Beklagten bzw. des Sportversicherers gefolgt, dass die Familienangehörigen der Vereinsmitglieder ausschließlich Interessen des Vereinsmitgliedes wahrnähmen, wenn sie diese zu Sportveranstaltungen fahren. Dagegen besteht kein Schmerzensgeldanspruch (§ 253 Abs. 2 BGB), da der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin mit einem solchen Schadensersatzanspruch nicht gleichzusetzen sei. Da diese Rechtsfrage umstritten ist und der Fall grundsätzliche Bedeutung hat, wurde die Revision zugelassen. Der Fall illustriert, dass man mit guter anwaltlicher Vertretung auch den Instanzenweg nicht scheuen muss, um Recht zu bekommen.