Wir hatten bereits über „Türöffnerfälle“ zu berichten:
siehe
http://www.schadenfixblog.de/vorsicht-haftung-auch-bei-unbedachtem-offnen-der-fahrertur/
Unser neuester Fall zeigt wiederum, dass der Vorbeifahrende oftmals gute Chancen hat, vollen Schadensersatz zu erhalten, auch wenn betroffene Versicherer diesen verweigern.
Die gegnerische Versicherung hatte argumentiert, unsere Mandantschaft hafte alleine (!) und habe demgemäß überhaupt keinen Anspruch, weil sie mit zu geringem Abstand und mit überhöhter und für die Örtlichkeit nicht angepasste Geschwindigkeit um die Rechtskurve gekommen sei.
Tatsächlich hat die Beweisaufnahme ergeben dass unsere Mandantin mit einem Abstand von 0,70 bis 0,80 m an dem Fahrzeug des Unfallgegners vorbei gefahren war, was das Gericht als ausreichend ansah:
„Ein somit allenfalls nachgewiesener Abstand von 80 cm ist angesichts der Umstände des Zustandekommens des Unfalls und der örtlichen Gegebenheiten als ausreichend anzusehen.“
Auch der Vorwurf einer überhöhten Geschwindigkeit konnte in der Beweisaufnahme nicht bestätigt werden, so dass das Gericht zu Recht die Alleinhaftung des Türöffners angenommen hat.
Davon abgesehen, dass eine vollständige Haftungsablehnung seitens der gegnerischen Versicherung (HUK-Coburg) ohnehin in keiner Weise nachvollziehbar war, zeigt auch dieser Fall, dass der Vorbeifahrende oftmals Anspruch auf vollen Schadensersatz hat.
Das Urteil mit Aktenzeichen werden wir zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen.
Über den Autor
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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