Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.07.2014 (Az.: III ZR 550/13) eine klägerische Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Gegen die beklagte Stadt wurden von einem Fahrer eines Tuningfahrzeugs Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend gemacht. Das Fahrzeug von Typ Audi A 5 Sportback war tiefergelegt und hatte – so der BGH wörtlich – eine „unterdurchschnittliche Bodenfreiheit von lediglich 10,1 cm“. Der Kläger parkte abends bei Dunkelheit in eine Parkbucht eines öffentlichen Parkplatzes, der unbeleuchtet war. Beim Einparken beschädigte die Verkleidung des vorderen Stoßfängers an dem mindestens 20 cm hohen Randstein des Parkplatzes. Die Reparaturkosten betrugen 835,06 €. Der BGH sah keinen Schadensersatzanspruch nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG mangels Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht, da die Begrenzung des Parkplatzes beim Heranfahren aus einiger Entfernung ohne weiteres vom Kläger hätte wahrgenommen werden können. Die Randsteinhöhe müsse vom Führer des Fahrzeugs eingeschätzt werden, insbesondere wenn das Fahrzeug nicht die serienmäßige Bodenfreiheit aufweise, sondern tiefergelegt sei. Der Fall zeigt, dass es nicht immer sinnvoll ist, für eigenverursachte Schäden Geld von Gemeinden einzufordern. Allerdings wird es auch Fälle geben, bei denen die Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt worden ist. Im Zweifel sollte man die Rechtslage von einem Anwalt für Verkehrsrecht prüfen lassen.