Das Landgericht Bochum (LG) hat mit Urteil vom 19.04.2013 (Az.: I-5 S 135/12) zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigenkosten entschieden und die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit eines Teils des Sachverständigenhonorars nach einem Verkehrsunfall. Der Kläger gab bei einem Sachverständigenbüro ein Schadensgutachten in Auftrag. Dafür wurden 802,54 EUR brutto berechnet. Die Gesamtsumme setzte sich aus einem Grundhonorar in Höhe von 452,40EUR sowie Nebenkosten und Mehrwertsteuer zusammen. Vorgerichtlich wurden davon 516,12 EUR an den Kläger erstattet. Das LG stellte fest, dass das Amtsgericht die kompletten Gutachterkosten zu Recht als erstattungsfähig angesehen hat. Das LG führte aus: „Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist die schadensrechtliche Betrachtung. Im Schadensersatzprozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung müssen die dem Geschädigten vom Sachverständigen berechneten Kosten unter schadensrechtlichen Gesichtspunkten einen erstattungsfähigen Schaden im Verhältnis zum Schädiger darstellen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch des Sachverständigen im Verhältnis zu seinem Auftraggeber (…). Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (…).“ Bezüglich der Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenkosten führt das LG aus, dass die Höhe der Gutachterrechnung im entschiedenen Fall nicht aus dem Rahmen fällt und dass der Kläger als Geschädigter keinen Anlass hatte, die Angemessenheit in Zweifel zu ziehen. Der Fall zeigt, dass die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Sachverständigenkosten immer wieder umstritten ist. Vor der Beauftragung sollte ein anwaltlicher Rat eines Verkehrsrechtlers eingeholt werden.