Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.02.2014 (Az.: VI ZR 383/12) nach dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs über die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages entschieden. Im Fall ging es um die Klage gegen ein Abschleppunternehmen. Dieses schleppte im Auftrag einer Stadt das vom Kläger verbotswidrig geparkte Fahrzeug ab und stellte es auf dem Parkplatz des Ordnungsamtes ab. Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug sei dadurch beschädigt worden und ein Schaden in Höhe von 3.356,36 € sei an seinem Fahrzeug entstanden. Er hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision wandte sich der Kläger an den BGH, der ihm allerdings auch nicht Recht gab. Auch der BGH stellte fest, dass das beklagte Abschleppunternehmen ausschließlich hoheitlich gehandelt hat. Die Verantwortlichkeit für ein etwaiges Fehlverhalten des Abschleppunternehmens trifft gemäß Art. 34 Satz 1 GG allein die Stadt, die das Abschleppunternehmen beauftragt hat. Dem Kläger steht auch kein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu seinen Gunsten zu. Der BGH wörtlich: „Der Kläger ist nicht in den Schutzbereich des zwischen der Stadt M. und dem Beklagten geschlossenen Vertrages über das Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs einbezogen.“ Der BGH stellte fest, dass der Kläger ausschließlich gegen die Stadt vorgehen kann. Gegen die Stadt kann er einen Amtshaftungsanspruch geltend machen kann und daneben einen Schadensersatzanspruch aus einem durch den Abschleppvorgang begründeten öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis. Der Fall zeigt, dass in Schadensfällen, bei denen die Straßenverkehrsbehörde einen privaten Unternehmer mit dem Abschleppen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs beauftragt hat, der geschädigte Autofahrer sich an einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht wenden sollte, um seine Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.