Das Landgericht Bremen (LG) hat mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: 7 O 485/12) in einem Fall entschieden, bei dem ein Kläger Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf dem Gelände des Parkplatzes eines des Einkaufszentrums begehrt hat. Wichtig war in dem Fall, dass an der Einfahrt in den Parkplatzbereich ein Schild den Hinweis enthält: „Kundenparkplatz (…) Hier gilt die StVO“. Zugleich ist auf dem Schild die Höchstgeschwindigkeit auf 10 Km/h begrenzt. Der Unfall ereignete sich an einer „Kreuzung“ auf dem Parkplatz. Der Kläger forderte mit der Klage für den Schaden an seinem PKW über 5.000,00 EUR zuzüglich weiterer erheblicher Kosten. Er ist der Auffassung, dass er an der Einmündung nach der Regel „rechts vor links“ bevorrechtigt gewesen sei. Außerdem habe der beklagte Fahrer sich mit mindestens 25 Km/h der Kreuzung genähert. Das LG stellte bei der Prüfung der klägerischen Ansprüche fest, dass die Vorschriften der StVO auf einem Parkplatzgelände gelten, welches öffentlich zugänglich ist. Dort gelte insbesondere die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme. Die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO allerdings finde auf die Fahrwege von Parkplätzen regelmäßig keine Anwendung. Dies weil diese Gassen, die sich zwischen abgestellten Fahrzeugen ergeben, im Regelfall nicht dem fließenden Verkehr, sondern dem Suchverkehr zu Parkflächen und damit dem ruhenden Verkehr dienen. Dies gelte dann, wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrspuren keinen eindeutigen Straßencharakter aufweisen. Das LG kam daher zum Schluss, dass den Beklagten keine Alleinschuld treffe. Unter Anwendung des Gebots der allgemeinen Rücksichtnahme hätten sich beide Beteiligten in Bremsbereitschaft halten müssen, bei Annäherung anderer Fahrzeuge abbremsen und eine Verständigung suchen müssen. Der Kläger hatte im konkreten Fall 60% seines Schadens selbst zu tragen. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, vor Klageerhebung einen Anwalt für Verkehrsrecht zu befragen, um nicht teilweise auf dem Schaden und den Kosten sitzen zu bleiben.