Verkehrsrecht Saarlouis: Streit bei Rückgabe eines Leasingfahrzeugs – Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 12.07.2013

Nach der Beendigung und Ablösung eines Leasingvertrages gibt es – jedenfalls dann, wenn sich kein neuer Leasingvertrag anschließt und der Kunde das Fahrzeug nicht übernimmt – oftmals Streitigkeiten zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber über den vertragsgemäßen Zustand des zurück zu gebenden Fahrzeugs.

Während der Leasinggeber oftmals der Auffassung ist, dass sich das Fahrzeug nicht in einem „dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechend Zustand“ befindet und dementsprechend Erstattung des Minderwerts verlangt, ist der Leasingnehmer der Auffassung, dass sämtliche Mängel normalen Verschleiß darstellten und damit nicht ausgleichspflichtig seien.

Ein nach einer Verfahrensdauer von rund zwei Jahren ergangenes Urteil vom 12.07.2013 des Amtsgerichts Saarlouis – Aktenzeichen: 24 C 1926/10 (10) – zeigt, welche erheblichen Prozess- und Kostenrisiken auf den Leasingnehmer warten, wenn er ein Fahrzeug nach Ende des Leasingvertrages zurückgibt und keine Einigung darüber erzielt wird, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichspflicht des Leasingnehmers besteht.

In jedem Fall ist es dem Leasingnehmer daher anzuraten, den Zustand bei Rückgabe durch Zeugen und gegebenenfalls durch ein Gutachten feststellen zu lassen.

Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist zudem das Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung für den Leasingnehmer sehr empfehlenswert.

Das rechtskräftige Urteil fügen wir nachfolgend in PDF bei:

Urteil des AG Saarlouis vom 12.07.2013

 

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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