Das Landgericht Essen (LG) hat mit Beschluss vom 08.04.2013 (Az.: 15 S 48/13) in einem Berufungsverfahren über die Haftungsverteilung nach einer Kollision beim Einfahren vom Beschleunigungsstreifen auf die Autobahn zu entscheiden gehabt. In der Vorinstanz hat die Klägerin bereits verloren und muss nun auch nach Ansicht des LG den von ihr verursachten Sachschaden vollständig bezahlen. Es ging um einen Verkehrsunfall, bei dem das Klägerfahrzeug beim Einfahren auf die Autobahn in einem dort befindlichen Stau einen Unfall verursacht hat. Es kam zu einer Kollision mit einem auf der rechten Geradeausspur fahrenden LKW. Die Klägerin ist der Ansicht, der LKW-Fahrer hätte sie einfahren lassen müssen, immerhin hätte man Augenkontakt aufgenommen und man habe Handzeichen gegeben. Das LG ist der Ansicht, dass ein auf eine Autobahn einfahrender Verkehrsteilnehmer gemäß § 18 Abs. 3 StVO dem Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt zu gewähren hat. Das LG wörtlich: „Er muss dazu den Verkehr auf der Autobahn beobachten und trägt das volle Risiko, wenn dieser auf seinen Vorrang vertraut. Nur wenn der Einfahrende nachweisen kann, dass der Vorfahrtsberechtigte die Möglichkeit gehabt hätte, unfallverhindernd abzubremsen, trifft diesen eine Mitschuld (…). Kommt es in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Vorfahrtsverletzung zu einem Unfall, hat der Wartepflichtige den Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung gegen sich mit der Folge, dass er regelmäßig den gesamten Schaden zu tragen hat und auch die Betriebsgefahr des Vorfahrtsberechtigten zurücktritt (…). § 18 Abs. 3 StVO ist entgegen der Ansicht der Berufung nicht auf das Einfädeln bei fließendem Verkehr auf der Autobahn beschränkt. Auch bei zähfließendem Verkehr oder Stop-and-go-Verkehr – wie hier – gilt beim Einfahren auf die Autobahn nicht das Reißverschlussverfahren.“ Da festgestellt werden konnte, dass der LKW-Fahrer keine Reaktion auf die klägerischen Handzeichen gezeigt hat und unsicher war, ob der erhöht sitzende LKW-Fahrer den klägerischen Kfz-Lenker überhaupt sehen konnte, war die Berufung erfolglos. Der Fall zeigt, dass anwaltliche Beratung im Verkehrsrecht unabdingbar ist.