Unfall beim Einsteigen eines Kindes in parkendes Kfz

Das Landgericht Duisburg (LG) hat mit Urteil vom 10.06.2013 (Az.: 3 O 405/12) über die Haftungsverteilung nach einer Kollision mit einem parkenden Pkw, dessen Türe auf der Fahrerseite offen stand, entschieden. Geklagt hatte die Geschädigte, die ihr Kfz auf der rechten Straßenseite geparkt hatte. Beim Einsteigenlassen eines Kindes in das Kfz auf der Fahrerseite, die zu Straße gewandt war, fuhr der Beklagte gegen die geöffnete Tür, so dass ein Sachschaden von über 5.000,00 EURO entstanden ist. Verletzt wurde niemand. Das LG hatte die Frage zu klären, ob der Klägerin einen Teil des Schadens selbst tragen muss. Es wurde um den genauen Unfallhergang gestritten. Das LG befand schließlich, dass die Beklagte leicht fahrlässig gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat, weil sie die offene Fahrzeugtür aus Unachtsamkeit nicht wahrgenommen hat. Deswegen konnte sie ihren Wagen nicht rechtzeitig vor der offenen Fahrzeugtür zum Stehen bringen. Bei der nach § 17 StVO vorzunehmenden Abwägung allerdings muss aber die von dem Pkw der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr berücksichtigt werden, da auch sie gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Unfall haftet. Das LG stellte fest, dass auch ein abgestelltes Fahrzeug in Betrieb sei, wenn es sich auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet oder auf eine solche einwirkt, was vorliegend der Fall war. Ein unabwendbares Ereignis konnte nicht festgestellt werden. Ein „Idealfahrer“ hätte so das LG sein Kind z.B. von der Beifahrerseite ins Auto gesetzt, so dass es von vorneherein nicht zu einer Gefährdung des Verkehrs hätte kommen können. Mehr als die bloße Betriebsgefahr von 20% wurde der Klägerin aber nicht zugerechnet, da diese mittels Zeugenaussagen in der Beweisaufnahme glaubhaft machen konnte, dass man sich vor dem Einsteigvorgang versichert hätte, dass kein Verkehr nahte. Der Fall zeigt, dass es bei Verkehrsunfällen auch bei scheinbar klaren Unfallhergängen auf die einzelnen Aussagen im Gerichtsverfahren ankommt. Deswegen sollte man sich grundsätzlich von einem Verkehrsrechtler beraten lassen.schadenfixhelfen