Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat mit Urteil vom 08.11.2013 (Az. 9 U 89/13) entschieden, dass ein Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox oder Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundstück nach § 9 Abs. 5 StVO darstellt. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, ggf. muss man sich einweisen lassen. Das OLG hat jedoch ausgeführt, dass das „im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährdungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.“ Dies bedeutet, dass bei einem Unfallereignis die jeweiligen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten gewichtet werden. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hat der Kläger die ihm beim Abbiegen in die Parkbox obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weil er nach Ansicht des Senats gegen die beim Abbiegen zu beachtende doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen hat. Diese Pflicht ist grundsätzlich auch von einem Rechtsabbieger zu beachten. Ferner wurde zulasten des Klägers außerdem von einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 2 StVO ausgegangen, weil dieser sich vor dem Abbiegen in die Parkbucht nicht nach rechts eingeordnet, sondern er einen Schlenker nach links über die Fahrbahnbegrenzung gemacht hat. Der Beklagte, der mit dem Kläger kollidiert ist, hat gegen § 5 Abs. 1 StVO verstoßen, da er rechts an dem Fahrzeug des Klägers vorbeigefahren ist. Ein Rechtsüberholen ist – als Ausnahme von dem Grundsatz, dass links zu überholen ist – nach § 5 Abs. 7 StVO nur ausnahmsweise zulässig, soweit der zu Überholende seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hat, wobei erhöhte Vorsicht und Aufmerksamkeit notwendig sind. Fernerhin ist der Beklagte auch zu schnell gefahren, was als Verstoß gegen § 3 Abs. 1 StVO zu bewerten ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträgen nach § 17 Abs. 1 und 2 StVO hat das Gericht im Ergebnis auf beiden Seiten mehrere Verkehrsverstöße berücksichtigt, die die Betriebsgefahr des jeweiligen Fahrzeugs erhöht haben. Erfahrene Anwälte können beurteilen, ob sich bei derartigen Fallkonstellationen ein außergerichtlicher Vergleich für die Unfallbeteiligten lohnen kann, insbesondere wenn beide Unfallbeteiligte eine Teilschuld trifft. Ein Rechtstreit über mehrere Instanzen führt schnell zu hohen Verfahrenskosten, die am Ende bezahlt werden müssen.