Regressanspruch des Haftpflichtversicherers nach Unfallflucht

Das Amtsgericht Wesel (AG) hat mit Urteil vom 11.04.2013 (Az.: 5 C 372/12) in einem Regressprozess eines Kfz-Haftpflichtversicherer gegen einen Unfallverursacher entschieden. Von der klägerischen Versicherung wurden die im Rahmen der Schadensabwicklung übernommenen Kosten von 1.861,16 EUR wegen einer Unfallflucht und der damit verbundenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gegen einen Paketfahrer eingeklagt. Dieser war kurz vor Weihnachten spätabends beim Ausfahren von Paketen mit dem Lieferwagen seines Arbeitgebers gegen einen großen Stein (Findling) gestoßen, der dann wiederum gegen eine Grundstücksmauer geprallt ist, an der der eingeklagte Schaden entstanden ist. Die Versicherung regulierte den Schaden und nimmt den Beklagten insoweit auf Regress in Anspruch mit dem Argument, dass er eine Verkehrsunfallflucht begangen und dadurch seine Obliegenheiten der Klägerin gegenüber verletzt habe. Das AG hat die Akten der Staatsanwaltschaft beigezogen. Das AG gab der Versicherung Recht, weil der Beklagte vorsätzlich gegen die Obliegenheit aus Abschnitt E 1.3 AKB verstoßen hat. Danach hat der Versicherungsnehmer alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Das Verlassen der Unfallstelle stellt dabei stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt worden ist. Das AG nahm dies hier an, weil der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung erklärt hat, dass er den Zusammenstoß bemerkt und dann ausgestiegen sei. Er habe gewusst, dass er gegen den Stein gefahren war; nur an der Mauer habe er keinen Schaden bemerkt, weil es zu dunkel gewesen sei. Damit habe der Beklagte es versäumt, sich zeitnah nach dem Vorfall mit dem Geschädigten und/oder der Polizei in Verbindung zu setzen. Durch sein Verhalten habe er dazu beigetragen, dass es nachträglich notwendig wurde, ihn von der Polizei als Unfallverursacher zu ermitteln. Die Versicherung hat einen direkten Anspruch gegen den  mitversicherten Fahrer. Das AG wörtlich: „denn dieser nimmt umgekehrt auch an dem vom Haftpflichtversicherer gewährten Versicherungsschutz teil (…)“. Der Fall zeigt, dass beim strafrechtlichen Vorwurf der Unfallflucht hinterher noch zivilrechtliche Ansprüche der Haftpflichtversicherung drohen, auch dann, wenn es sich um einen Firmenwagen handelt. Beim Vorwurf der Unfallflucht sollte daher sofort ein verkehrsrechtlich versierter Anwalt aufgesucht werden.panthermedia_01112481