Der Bundesgerichtshof hat aus der fiktiven Abrechnung eine kleine Wissenschaft gemacht. Im Grundsatz gilt zwar das vom Geschädigten erholte Gutachten. Weist der Schädiger jedoch bei verunfallten Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hin, ist der Anspruch entsprechend zu kürzen. Das soll sogar dann gelten, wenn der Hinweis erst im Prozess erfolgt. Die Verweisung ist jedoch nicht uneingeschränkt möglich. Das Urteil des Amtsgerichts Weißenburg vom 31.10.2013 zeigt eine weitere Grenze auf:
Der Sachverhalt: Bei einem Verkehrsunfall erlitt der klägerische Porsche einen Reparaturschaden. Die Haftung des Unfallgegners wurde vorgerichtlich abgelehnt. Erstmals im Prozess hat der beklagte KH-Versicherer – neben Einwendungen zur Haftungen dem Grunde nach – auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer „freien Werkstatt“ hingewiesen. Der Geschädigte war jedoch bereits vor dem Unfall auf der Suche nach einem Ersatzfahrzeug und das verunfallte Fahrzeug wurde noch vor dem Hinweis des Versicherers derart in Zahlung gegeben, dass die kalkulierten Reparaturkosten anhand des erholten Gutachtens vom Kaufpreis des verunfallten Kfz in Abzug gebracht wurden.
Die Entscheidung: Das Amtsgericht Weißenburg weist den Versicherer in die Schranken. Es wird hervorgehoben, dass der Geschädigte weiterhin Herr des Restitutionsgeschehens ist:
„Durch einen Unfall wird die Dispositionsfreiheit des Geschädigten nicht eingeschränkt. Insoweit kann er weiterhin über sein Eigentum verfügen, ohne dass ihm dadurch ein Nachteil entsteht. Danach konnte er über sein verunfalltes Fahrzeug unter Zugrundelegung des ordnungsgemäß erstellten Schadensgutachtens verfügen. Das tat er, indem er das Fahrzeug verkaufte um den ihn zustehenden Schadensersatz geminderten Kaufpreis.“
Ob dies auch gilt, wenn das verunfallte Fahrzeug erst nach dem Hinweis des Versicherers in Zahlung gegeben wird, musste nicht entschieden werden. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn der Verkäufer sich nur „seine Stundensätze“ entgegenhalten lässt. Der sichersten Weg wäre dann wohl die Reparatur des Fahrzeugs in der Markenwerkstatt und anschließende Inzahlunggabe des reparierten Kfz.
Anmerkung zum Urteil des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. vom 31.10.2013 zum Az. 2 C 441/12.
_________________________________Michael Schmidl, anwaltschmidl.deDer Autor ist Rechtsanwalt und Gründer der Fachanwaltskanzlei für Versicherungs- und Verkehrsrecht Schmidl. Er ist seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht.Sie erreichen den Autor unter: kontakt@anwaltschmidl.de_______________________________________________________ |