Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat entschieden, dass von einem „Sammeltransport“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann auszugehen ist, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitsnehmern für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen Pkw zur Verfügung und er auch die anfallenden Kosten trägt. Dies gilt auch dann, wenn der Pkw nur von zwei Arbeitnehmern benutzt wird, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Sofern sich dabei ein Verkehrsunfall ereignet, greift das Haftungsprivileg der § 104, SGB VII, § 105 SGB VII, da es sich um einen Betriebswegeunfall handelt (Urteil vom 24.07.2013, Az.: 7 U 2032/12). In dem vom OLG zu entscheidenden Fall stritten die Parteien im Rahmen einer Feststellungsklage um Forderungen aus einem Straßenverkehrsunfall. Das OLG hat ein Urteil des Landgerichts Dresden (vom 28.11.2012, Az.: 9 O 2895/09) abgeändert und neu gefasst. Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das Landgericht habe rechtsirrig angenommen, dass die Beklagten überhaupt nicht hafteten respektive im Verhältnis der Beklagten untereinander die Sperrregelung der §§ § 104, SGB VII, § 105 SGB VII greife. Für den Kläger sei uninteressant, inwieweit im Verhältnis der Beklagten untereinander eine Ersatzpflicht scheitere. Ein etwaiger Regress der Haftpflichtversicherer habe den Kläger nicht zu interessieren. Den Kläger treffe an dem streitgegenständlichen Unfall kein eigenes Verschulden und ihm sei auch keine Betriebsgefahr entgegenzuhalten. Es liege eine Gesamtschuldnerschaft der Unfallbeteiligten ihm gegenüber vor. Nicht erheblich sei schließlich, dass ein Wegeunfall Ansprüche auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung auslöse. Die Sperrregelung der § 104, SGB VII, § 105 SGB VII greife nur, soweit sich der Versicherte in die betriebliche Sphäre begebe. Die Heimfahrt vom Arbeitsplatz und die Fahrt zur Arbeitsstelle unterlägen der privaten Sphäre. Zwar bestehe bei Fahrgemeinschaften regelmäßig gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (Wegeunfall); der Haftungsausschluss greife jedoch nicht, da allein die Mitnahme von Arbeitskollegen (Fahrgemeinschaft) für sich genommen noch keine betriebliche Tätigkeit darstelle. Der Kläger sei als Beifahrer seines Kollegen im Kfz des Arbeitgebers unterwegs gewesen. Dies stelle aber keinen „Sammeltransport“ dar, was voraussetze, dass zumindest mehr als zwei Arbeitskollegen die Transportmöglichkeit nutzten. Das OLG hat festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeweils 30%, die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner weitere 40% des materiellen wie immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall zu ersetzen, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das OLG hat ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch gegen Fahrer sowie den gemeinsamen Arbeitgeber (aus § 18 Abs. 1 bzw. 7 Abs. 1 StVG) sei nach § 104 Abs. 1 SGB VII bzw. § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Danach haftet ein Unternehmer und eine andere im Betrieb tätige Personen nur, soweit der Versicherungsfall sich auf einem versicherten Weg ereignet hat. Dass ein Versicherungsfall vorliege, stehe infolge des Bescheides der Berufsgenossenschaft für das OLG bindend fest. Mit Recht sei das Landgericht hier vom Vorliegen eines Betriebswegeunfalls ausgegangen. Der Fall zeigt, wie wichtig die frühzeitige Einschaltung eines Anwalts ist. Dieser kann insbesondere in Streitfällen prüfen, ob die Wegstrecke unmittelbar im Interesse der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird und welche Ansprüche bei gesamtschuldnerischen Haftungslagen bestehen.