Das Amtsgericht Essen (AG) hat entschieden, dass ein Radfahrer, der einen Gehweg befährt und dann mit einem Kfz-Fahrer kollidiert und Unfallverletzungen erleidet, keinen Schmerzensgeldanspruch hat (Urteil vom 27.08.2013, Az.: 11 C 265/13). In dem zu entscheidenden Fall fuhr der Radfahrer gegen die Fahrtrichtung, aus Sicht des beklagten Autofahrers von rechts kommend. Für Radfahrer befand sich auf der gegenüberliegenden Seite ein ausgewiesener Radweg, der Radfahrverkehr in beiden Richtungen aufnimmt. Der Radfahrer hat den Kfz-Fahrer auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagt; er behauptet, der Beklagte sei direkt hinter der Hecke mit seinem Auto hervor gefahren, ohne anzuhalten, um nach rechts zu schauen. Hätte er dies getan, hätte er den Kläger auf seinem Fahrrad erkennen und den Unfall verhindern können. Das AG hat die Klage abgewiesen, weil der Radfahrer keinen Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 VVG, § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB habe. Die Schäden seien nicht durch höhere Gewalt verursacht (§ 7 Abs. 2 StVG). Es könne ferner dahinstehen, ob die Kollision für den Beklagten unvermeidbar war im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, weil der Verkehrsverstoß des Klägers so schwer wiege, dass eine etwaige Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs dahinter zurücktritt. Indem der Kläger auf dem Gehweg Rad fuhr, verstieß er gegen § 2 Abs. 4 StVO. Danach müssen Radfahrer, wenn Radwege vorhanden sind, diese benutzen, sonst haben sie die Fahrbahn zu benutzen. Nur Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO). Dazu kommt, dass ein Verschulden des Beklagten an dem Unfall nicht mitgewirkt hat. Vielmehr habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger sich vorschriftengemäß verhalten würde (sog. Vertrauensgrundsatz). Die Klage war demnach abzuweisen. Mit Hilfe eines verkehrsrechtlich versierten Rechtsanwalts können die Erfolgsaussichten einer Klage ermittelt werden. Hätte sich der Beklagte im vorliegenden Fall nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen können, weil er sich selbst verkehrswidrig verhalten hätte, soweit er beim Auffahren auf den Gehweg den Kläger hätte erkennen und bremsen können, hätte der Klage stattgegeben werden müssen.