Das Amtsgericht Diez hat in einem Rechtsstreit um restliche Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall entschieden, dass Kürzungen von Schadenspositionen aus einem Verkehrsunfall, dessen allein schuldhafte Verursachung unstrittig ist, grundsätzlich unberechtigt sind (Urteil vom 17.04.2013, Az.: 8 C 4/13). Insbesondere könne die beklagte Partei nicht einwenden, Gutachterkosten seien nicht üblich, angemessen oder erforderlich gewesen. Soweit für den Geschädigten – als Laien – nicht erkennbar sei, dass der Sachverständige seine Vergütung willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem evidenten Missverhältnis zueinander stehen, könne der Geschädigte vom Schädiger den vollen Ausgleich des Sachverständigenhonorars verlangen. Ferner gehört zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Unfallschaden auch die zur Schadensabwicklung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren sowie Zinsen auf verauslagte Gerichtskosten, die prozessual erst vom Eingang des Kostenfestsetzungsantrages festsetzbar sind. Der Fall verdeutlicht, dass sich die Geltendmachung einer gesamtschuldnerischen Klage gegen Unfallverursacher, Halter und Fahrer, und die KFZ-Haftpflichtversicherung, zumindest bei eindeutigen Verschuldensfragen regelmäßig lohnt.