Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat mit Beschluss vom 09.04.2013 (Az.: 3 U 1897/12) in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers zur Vermeidung einer Mitschuld derzeit noch nicht erforderlich ist. Es ging vor dem OLG um Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall im Sommer 2010. Der Beklagte kollidierte mit dem Kläger beim Rückwärtsausparken aus einer Parklücke. Das Fahrzeug traf mit dem hinteren Stoßfänger das Motorrad des Klägers auf der rechten Seite. Es entstand am Stoßfänger des PKW eine scharfe Kante, an der sich der Kläger am rechten Fuß schwer verletzte, worauf kurz nach dem Unfall eine Unterschenkelamputation erfolgen musste. Der Kläger trug einen Motorradhelm, Motorradjacke, Motorradhandschuhe, eine Arbeitshose und Sportschuhe. Vor dem OLG trug der Beklagte vor, dass wenn der Kläger statt leichter Sportschuhe Motorradstiefel getragen hätte, es nicht zu den schweren Fußverletzungen gekommen wäre. Daher seien die Ansprüche des Klägers um mindestens 50 % zu kürzen. Dies sieht das OLG anders. Zunächst hat es festgehalten, dass eine gesetzliche Vorschrift zum Tragen von Motorradstiefeln nicht existiert. Aber auch ohne die Verletzung von Gesetzen komme eine Mitschuld in Frage, „wenn das Tragen von Motorradschuhen durch Motorradfahrer zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war (…)“. Das OLG erwog, ob dies für das Tragen einer Motorradhose gelten müsste, konnte die Frage aber unbeantwortet lassen, da diese Frage sich gar nicht stelle. Die bestehende Vielfalt von in Frage kommenden Schuhformen und -materialen spreche gegen ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz bei Schuhen, da völlig unklar bleibt, welcher Standard das Verkehrsbewusstsein prägen soll. Der Fall zeigt, dass wegen der dynamischen und teilweise überraschenden Rechtsprechung bei Unfällen immer ein verkehrsrechtlich versierter Rechtanwalt zu Rat gezogen werden sollte.