Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat zur Haftungsverteilung bei einem Unfall Stellung genommen zwischen einem an einer Ampel anfahrenden LKW und einem PKW, der während der vorangegangenen Rotphase sein Fahrzeug nach einem Fahrstreifenwechsel in eine vor dem LKW vorhandene Lücke gesteuert hat (Urteil vom 30.10.2012, Az.: I-9 U 5/12). Das OLG hat auf die Berufung des Klägers ein Urteil des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und dem Kläger gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls einen Anspruch zugesprochen aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG auf Zahlung von Schadensersatz von € 2.499,07. Das OLG hat ausgeführt, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, der an einer roten Ampel von der Rechtsabbiegerspur auf die Linksabbiegerspur wechselt, niemanden gefährden dürfe. Bei einem Fahrstreifenwechsel müsse der Fahrer Sichtkontakt herstellen zu dem vom Fahrstreifenwechsel betroffenen Verkehrsteilnehmer. Sofern die Fahrzeuge beim Anfahren zusammenstoßen, habe der Spurwechsler den höheren Schadensanteil zu tragen. Den anderen Fahrer treffe jedoch eine Mitschuld, da jeder den Verkehr vor sich beachten müsse, bevor er losfährt. In dem zu entscheidenden Fall erfolgte der Fahrstreifenwechsel des Autofahrers vor einer roten Ampel von der äußersten rechten Abbiegespur über eine Fahrbahn zur Linksabbiegerspur. Der Autofahrer fuhr in die Lücke vor einen LKW, ohne Sichtkontakt mit dem Fahrer aufzunehmen. Sein Heck ragte in die mittlere Spur. Als der LKW-Fahrer anfuhr, kam es zu dem Zusammenstoß. Da der Autofahrer den Unfall durch den Spurwechsel verursacht habe, müsse er 70 Prozent des Schadens tragen, der LKW-Fahrer 30 Prozent. Der Autofahrer habe nicht darauf vertrauen können, dass der LKW-Fahrer ihn sehen würde; außerdem war nicht ausreichend Platz vorhanden, um den Fahrstreifenwechsel vollständig abzuschließen. Dem LKW-Fahrer sei vorzuwerfen, dass er sich beim Anfahren nicht vergewissert habe, dass die Bahn vor ihm frei sei. Die Lücke vor ihm hätte der LKW-Fahrer durch seinen zusätzlichen Spiegel einsehen können, was er nicht getan hat. Die Frage der Haftungsverteilung nach Unfällen beim Anfahren an Ampelanlagen sollte stets in die Hände eines erfahrenen Anwalts gelegt werden, um am Ende nicht auf dem Gesamtschaden sitzen zu bleiben.