Das Amtsgericht München hat einer Autofahrerin ein Schmerzensgeld von € 2.000,- zugesprochen, da sie nach einem Auffahrunfall ein HWS-Schleudertrauma, eine ISG-Blockade und eine Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule erlitt (Urteil vom 29.01.2013 – 332 C 21014/12). Aufgrund der Wucht des Auffahrunfalls zog sie sich starke und andauernde Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen zu und musste sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben. Die Autofahrerin wurde sechs Wochen krankgeschrieben und verspürte monatelang Schmerzen im gesamten Rückenbereich, die sie durch orthopädische Behandlung mit einer Spritzentherapie und mit Schmerzmitteln lindern musste. Nachdem die Versicherung des Unfallgegners ihr lediglich ein Schmerzensgeld von € 1.500,- bezahlte, verlangte sie weitere € 1.300,-, da ihr ein Schmerzensgeld von € 2.800,- angemessen erschien. Das Amtsgericht München gab der Klage der Autofahrerin weitgehend statt und stellte fest, dass dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zukomme. Im Hinblick auf die erhebliche Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der wochenlangen Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten sei ein Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,- angemessen. Im vorliegenden Fall wurde der folgenschwere Unfall nur fahrlässig verursacht. Wäre eine grobe Fahrlässigkeit oder gar eine vorsätzliche Unfallverursachung festgestellt worden, hätte mit Hilfe eines versierten Rechtsanwalts ein noch höheres Schmerzensgeld verlangt werden können.