Das Landgericht München II (LG) hat mit Urteil vom 08.05.2012 (Az.:2 S 4044/11) über die Frage der Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Autounfall entschieden. Es klagte die Mietwagenfirma – die sich die Ansprüche des beim Unfall Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten hat abtreten lassen – gegen die Haftpflichtversicherung des unstreitig voll haftenden Schädigers. Es wurde ein Porsche Cayenne Turbo beschädigt, woraufhin das Unfallopfer bei der Klägerin für neun Tage einen Porsche Panamera für € 2.350,19 anmietete. Die Beklagte bezahlte hierauf einen Betrag von € 1.108,41. Gestritten wurde in der Berufsungsinstanz vor dem LG nun um die Differenz von € 1.241,78. Das LG folgte der Auffassung der Klägerin nicht, dass der Geschädigte in jedem Fall berechtigt sei, einen Porsche Cayenne Turbo oder jedenfalls ein markengleiches Ersatzfahrzeug anzumieten. Es sei nämlich vom Bundesgerichtshofs „schon seit langem anerkannt (…), dass ein Geschädigter, der grundsätzlich einen Anspruch auf einen gleichwertigen Wagen hat, (unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 BGB) gehalten sein kann, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen Wagentyp zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur zu einem besonders hohen Mietzins zu haben ist (…)“. Da hier zwischen den Parteien unstreitig war, dass die Anmietung eines BMW der 7er Reihe für € 806,97 hätte erfolgen können, scheiterte die Klage, da das Unfallopfer seinen Porsche nur privat nutzt. Der Fall zeigt, dass bei vorschnellen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs – hier ging es um den Dreifach höheren Mietpreis – ein Anwalt zu befragen ist, de
r im Verkehrsrecht versiert ist.