Das Amtsgericht Wiesbaden (AG) hat mit Urteil vom 23.07.2012 (Az.: 92 C 224/12) über die Frage entschieden, wie bei älteren Autos die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung zu ermitteln ist, wenn diese noch in einem besonders guten Zustand sind. Im Fall begehrte die Klägerin eine höhere Nutzungsausfallentschädigung für ihr bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug. Streitig war nicht die Dauer der Nutzungsausfallentschädigung, sondern die Höhe der für das über zehn Jahre alte Kfz mit gutem Pflegezustand. Das AG hat den Nutzungsausfall im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs „aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch für ältere Fahrzeuge die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch“ herangezogen und dem Alter des Kraftfahrzeugs durch Herabstufung in den Gruppen Rechnung getragen kann. Das AG ist der Ansicht, dass über zehn Jahre alte Fahrzeuge zwei Gruppen niedriger einzustufen sind, weil „das Alter eines Kraftfahrzeugs der wesentliche Grund für die Herabsetzung eines Fahrzeugs ist, da der Nutzungswert sich wegen des Alters des Fahrzeugs und der auf Grund des technischen Fortschritts schlechteren Ausstattung des Fahrzeugs gegenüber eines Neuwagen bestimmt. Hieran ändert der Pflegezustand des Fahrzeugs nur im unwesentlichen Umfang etwas.“ Der Fall zeigt, dass man bei der Beschädigung älterer Fahrzeuge trotz eines im Sachverständigengutachten bescheinigten guten Pflegezustands unter Umständen nur einen wesentlich geringeren Nutzungsausfall ersetzt bekommt, als erwartet. Vor überhöhten Forderungen vor Gericht schützt die Beratung durch einen versierten Anwalt für Verkehrsrecht.