KFZ-Brand in Tiefgarage – bei dem Betrieb im Sinne des StVG?

webakte_rechtsschutzDas Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ nach § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich vorliegt, soweit es an einem in einer privaten Tiefgarage abgestellten Kfz zu einer Selbstentzündung durch einen technischen Defekt und dadurch zu einem Brand kommt, der auf ein anderes Kfz übergreift (Urteil vom 28.05.2013, Az.: 9 S 319/12). Im konkreten Fall hatte der Kläger Schadensersatz wegen Beschädigungen an seinem Kfz verlangt, auf das ein Brand vom Kfz der Beklagten übergegriffen hatte. Die Klage wurde zunächst vom Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert, weil es – anders als das Amtsgericht – den Schaden am Kfz des Klägers als „bei Betrieb“ des Fahrzeugs der Beklagten entstanden angesehen hat. Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ sei ausgehend von dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG umfasse demnach sämtliche durch den Kfz-Verkehr beeinflussten Schadensabläufe. Ausreichend sei, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr realisiere und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist. An einem bei der Gefährdungshaftung notwendigen Zurechnungszusammenhang mangele es, sofern die Schädigung nicht mehr eine konkrete Auswirkung der Gefahren darstelle, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will. Erforderlich ist danach ein naher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz. Das LG hat diesbezüglich ausgeführt, es sei zu berücksichtigen, dass die Länge der Zeitspanne zwischen Abstellen und dem Brandausbruch von Zufälligkeiten abhänge und eine Grenzziehung schwierig mache. Die Selbstentzündung und der entstandene Schaden am Nachbar-Kfz würden einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kfz darstellen und den Zurechnungszusammenhang begründen. Der Fall verdeutlicht, dass bei der Unfallregulierung vielfach Auslegungen vorzunehmen sind, die Unfallbeteiligte nicht ohne anwaltliche Hilfe angehen sollten.