Mit einem aufsehenerregenden Urteil hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) entschieden, dass Radfahrer bei einem Zusammenstoß mit einem anderen – verkehrswidrig fahrenden – Verkehrsteilnehmer eine Mitschuld tragen, wenn ein Helm ihre Kopfverletzungen verhindert oder gemindert hätte (Urteil vom 05.06.2013., Az.: 7 U 11/12). Das OLG hat den Mitverschuldensanteil der verletzten Radfahrerin im konkreten Fall mit 20 % bemessen. Diese war mit ihrem Fahrrad auf der Straße an einem am Straßenrand parkenden Kfz vorbeigefahren. Unmittelbar vor der Fahrradfahrerin öffnete die Kfz-Fahrerin die Autotür. Die Fahrradfahrerin konnte nicht mehr ausweichen und stürzte. Sie erlitt eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung und verbrachte zwei Monate im Krankenhaus und weitere Zeit mit einer langwierigen Reha-Behandlung. Das OLG stellte fest, dass für Radler zwar kraft Gesetzes keine Helmpflicht bestehe; Radler seien im Straßenverkehr allerdings einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt. Da ein Fahrradhelm vor Kopfverletzungen schütze und auch dessen Anschaffung wirtschaftlich zumutbar sei, treffe die Fahrradfahrerin ein Mitverschulden an den erlittenen Schädelverletzungen, da sie keinen Helm getragen und insofern Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen hat (Verschulden gegen sich selbst). Da es weder eine gesetzliche Helmtragepflicht für Radfahrer gibt und auch die Schutzwirkung eines Fahrradhelms in Expertenkreisen entgegen der Ansicht des OLG nicht übereinstimmend als unumstritten bewertet wird, vermag das Urteil des OLG nicht zu überzeugen. Unfallbeteiligten wird in jedem Fall geraten, die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die Unfallregulierung in die Hände eines Rechtsanwalts zu legen.