Das Landgericht Wuppertal (LG) hat mit seinem Urteil vom 24.04.2012 (Az.: 16 S 69/11) entschieden, dass ein Ersatz für Mietwagenkosten dann nicht verlangt werden können, wenn ein Ersatzfahrzeug der Luxusklasse besonders hohe Kosten verursacht, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vergleichskosten bei der Nutzung eines Taxis stehen.
Das LG stellte fest, dass die beklagte Haftpflichtversicherung für diejenigen Schäden haftet, die aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall resultieren. Problematisch allerdings war, dass die geschädigte Firma für die Dauer der Reparatur für sechs Tage und 241 gefahrene Kilometer einen Porsche 911 (Typ 997) Carrera Cabrio mit 345 PS angemietet und dafür netto 1.507,56 €, zuzüglich Nebenkosten, insgesamt 1.725,56 € netto in Rechnung gestellt und eingeklagt hat.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Offen konnte nach Ansicht des LG bleiben, „ob hier ein niedrigerer Tarif zur Anmietung des Ersatzfahrzeuges bestanden hat und ob für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp die Tarife nach der Schwacke- oder Fraunhofer-Liste angesetzt werden können“. Es fehle jedenfalls an einer Erforderlichkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
Das LG klar und deutlich:
„die Anmietung des Ersatzwagens war vollkommen unwirtschaftlich. (…) Diese Grenze ist dann überschritten, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der hier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch geradezu unvertretbar ist (…)“.
Das LG berechnete die Vergleichskosten eines Taxis und kam auf maximal 500,00 €. Die geltend gemachten mehr als dreimal so hohen Mietwagenkosten seien nicht in Ordnung, auch nicht wenn das beschädigte hochwertige Kfz geschäftlich genutzt worden sei.
Auch dieser Fall zeigt, dass ein Unfallgeschädigter, der sich nicht von einem Anwalt für Verkehrsrecht beraten lässt, unter Umständen später auf seinen Kosten sitzen bleibt.