Der Fall:
Wir vertraten einen Unfallgeschädigten nach einem Parkplatzunfall.
Unser Mandant war mit seinem PKW vor der Kollision zum Stillstand gekommen und fühlte sich dem gemäß schuldlos an dem Unfall.
Das Problem:
Bei Parkplatzunfällen regulieren Versicherer oftmals nur 50% des eingetretenen Schadens mit der immer wiederkehrenden Begründung, dass in solchen Fällen beide Verkehrsteilnehmer gegen das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme verstoßen hätten und damit je zur Hälfte Schuld seien.
So auch hier. Der Versicherer regulierte nur 50% und lehnte eine weitergehende Zahlung ab. Wir waren daher gezwungen, Klage zu erheben.
Das Ergebnis:
Das Amtsgerichts Saarlouis hat mit Urteil vom 07.06.2013 entschieden, dass eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zu Gunsten unseres Mandanten zu erfolgen hat.
Das Gericht legt dar, dass dem Kläger kein schwerwiegender Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nachzuweisen sei. Denn er habe den ihm obliegenden Nachweis geführt, dass er sein Fahrzeug vor der Kollision angehalten habe.
Demgemäß hielt es das Gericht im Rahmen der Abwägung des § 17 StVG für gerechtfertigt, auf Seiten des Klägers nur die leicht erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges in Ansatz zu bringen, was zu einer Mithaftungsquote von 30 % führt.
Das Aktenzeichen wird nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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