Das Landgericht Saarbrücken (LG) hat mit einem sehr ausführlichen Urteil vom 22.06.2012 (Az.: 13 S 37/12) über die Frage der Grenzen der Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten bei der Feststellung von Kfz-Schäden entschieden. Das vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständigenbüro stellte für das Gutachten insgesamt 655,10 € (= 550,50 € + 104,60 € MwSt.) in Rechnung, davon netto 291,00 € für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 € an Nebenkosten. Das LG entschied, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Auch sei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des „Grundhonorars“ in Ordnung. Problematisch hat das LG die Praxis von Sachverständigen beurteilt, Nebenkosten zu beanspruchen, deren Höhe nahe an das abgerechnete Grundhonorar heranreicht. Das LG hat im Fall das abgerechnete „Grundhonorar“ von 291,00 € netto in voller Höhe als erforderlich angesehen. Die geltend gemachten „Nebenkosten“ sah das LG aber lediglich in Höhe von 100,00 € als erstattungsfähig an. Soweit sie diesen Betrag übersteigen, seien diese „quasi willkürlich überhöht“. Das LG konstatiert, dass „Preis und Leistung für den geschädigten Laien erkennbar in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen“. Der Fall zeigt, dass vor der Beauftragung eines Sachverständigen ein verkehrsrechtlich erfahrener Anwalt eingeschaltet werden sollte, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.