Das Landgericht Konstanz (LG) hat mit Urteil vom 23.03.2012 (Az.: 11 S 112/11 A) entschieden, dass auch die Kosten einer Reparatur, die unter Verwendung von gebrauchten Ersatzteilen erfolgt, bis zu einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig sind, wenn die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt. Im Berufungsverfahren stritten die Parteien vor allem über die Höhe des ersatzfähigen Schadens am Pkw. Das LG stellte fest, dass der Kläger sein Fahrzeug hat reparieren lassen und dass die Reparaturkosten von 2.818,75 € den vom vorgerichtlich tätigen Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert von 2.375,00 € nur um knapp 19% übersteigen. Damit war das Fahrzeug noch reparaturwürdig und der Kläger hat Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Weiter wurde geurteilt, dass die Beklagte dem Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten könne, dass die Reparatur schon deshalb nicht fachgerecht durchgeführt worden sei, weil nur Gebrauchtteile verwendet wurden. Das LG dazu: „Eine Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen ist nicht schon an sich zu beanstanden (…). Vielmehr führt eine solche Reparatur, wenn sie denn fachgerecht durchgeführt ist, sogar eher zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als eine Reparatur unter Verwendung von Neuteilen“. Der Fall zeigt, dass Unfälle in der Schadensabwicklung kompliziert sind und die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts vor der Reparatur ratsam ist.