Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 15.11.2012 (Az.: 8 AZR 705/11) über die Frage der Arbeitnehmerhaftung nach einem Unfall im Straßenverkehr zu entscheiden gehabt. Im Fall verlangte das klägerische Speditionsunternehmen von seinem Lkw-Fahrer Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Firmenfahrzeugs bei einem Unfall mit Alkohol. Der Beklagte kam mit dem Lkw der Klägerin samt Anhänger von der Autobahn ab und fuhr in den rechts vom Standstreifen gelegenen Graben. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 0,94 Promille festgestellt. Der Beklagte wurde durch mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu 35 Tagessätzen je 30,00 Euro verurteilt. Die Spedition hatte für den Lkw nebst Anhänger keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und verlangte über 17.000,00 Euro u.a. für Bergung und Reparatur vom LKW-Fahrer. Dieser war für einen Bruttomonatslohn von 2.726,50 Euro beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht hatte angenommen, dass wegen grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers von einer Haftungsbegrenzung auf drei Bruttomonatsvergütungen auszugehen sei. Das BAG geht allerdings von der vollen Haftung aus. Zwar habe der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verursacht, doch sei die Annahme des Landesarbeitsgerichts falsch, dass im Falle einer groben Fahrlässigkeit und einem deutlichen Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Schadensrisiko eine starre Haftungsobergrenze von drei Bruttomonatsverdiensten anzunehmen sei. Eine solche Haftungsobergrenze bejaht das BAG nicht, weil die Entscheidung über eine solche starre Haftungshöchstgrenze dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müsse. Die Einwendung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, für ein vom Arbeitnehmer genutztes Firmenfahrzeug eine Vollkaskoversicherung abzuschließen, greift nicht durch, weil eine solche Verpflichtung nicht besteht. Gleiches gelte auch für einen Autoschutzbrief. Die Entscheidung zeigt, dass ein Verkehrsunfall, insbesondere wenn dieser mit fremden Kraftfahrzeugen verursacht worden ist, immer von einem versierten Anwalt für Verkehrsrecht betreut werden sollte.