Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.02.2013 (Az.: VI ZR 116/12) über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden aufgrund einer Schulterverletzung verlangt hat, die er sich durch den Sturz auf eisglatter Fahrbahn nach einem Auffahrunfall bei winterlichen Straßenverhältnissen zugezogen hat. Bei dem Auffahrunfall rutschte der Pkw der Beklagten gegen den Pkw des Klägers. Dabei verhakte sich die vordere Stoßstange des Pkw der Beklagten mit der Anhängerkupplung am klägerischen Fahrzeug, ohne dass die Fahrzeuge selbst beschädigt wurden. Nach dem Aufprall stieg der Kläger aus und ging um die Fahrzeuge herum. Noch vor Erreichen eines Gehwegs stürzte er auf der eisglatten Fahrbahn und zog sich einen Bruch des rechten Schultergelenks zu. Bis zum BGH bekam der Kläger kein Recht. Der BGH allerdings erkannte eine Haftung des Klägers für die Folgen der Verletzung, die dieser durch den Sturz auf der eisglatten Fahrbahn erlitten hatte. Der BGH nimmt an, dass ein haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und dem Sturz zu bejahen ist. Der BGH weiter: „Auch umfasst der Schutzbereich der Straßenverkehrsvorschriften, deren Verletzung durch die Beklagte zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers geführt hat, den durch den Sturz entstandenen Schaden. Dazu haftet die Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 StVG wegen der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs.“ Dies bedeutet, dass wenn ein Unfallbeteiligter wegen eines Auffahrunfalls bei eisglatter Fahrbahn sein Fahrzeug verlässt, um die Unfallfolgen zu erforschen und er dabei stürzt, sich die besondere durch den Unfall entstandene Gefahrenlage verwirklicht. Der Fall zeigt, dass grundsätzlich ein verkehrsrechtlich erfahrener Anwalt eingeschaltet werden sollte, um auch alle Folgeschäden richtig geltend machen zu können.