Sofern in einem KFZ ein mitgeführter Gegenstand durch einen Verkehrsunfall beschädigt wird, besteht ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Schadens gegen die Versicherung des Unfallverursachers nur, sofern der Insasse den Gegenstand an sich trägt oder mit sich führt. Nach einem nicht aufklärbaren Verkehrsunfall klagte ein Unfallopfer, weil sein Laptop beschädigt worden sei. Das Landgericht Erfurt verneinte mit Urteil vom 29.11.2012 (Az.: 1 S 101/12) den Schadensersatz, weil gemäß § 8 Nr. 3 StVG, da im Rahmen der Gefährdungshaftung grundsätzlich die Haftung für die Beschädigung von beförderten Sachen ausgeschlossen sei, sofern diese nicht am Körper getragen oder mitgeführt werden wie z. B. Kleidung, Brillen oder Portemonnaies. Ein Anspruch bestehe nicht nach § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG. Im Vergleich zu einem Mobiltelefon sei der Laptop zu groß und sperrig und daher nicht als „üblich mitgeführt“ zu qualifizieren. Zu beachten sind dabei die in den Versicherungsvertrag einbezogenen Allgemeinen Kraftfahrbedingungen (AKB), die typischerweise mitgeführte Gegenstände berücksichtigen. Die Entscheidung des LG Erfurt vermag nicht zu überzeugen, denn die Übergänge von Laptop, Smartphone und Handy sind im Zeitalter der „Konvergenz der Medien“ fließend, und es ist im Arbeits- und Wirtschaftsleben sehr weit verbreitet, dass „mobile Endgeräte“ bestimmungsgemäß mobil mitgeführt werden. Ein versierter Anwalt kann insofern weiterhelfen.