Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 19.12.2012 (Az.: IV ZR 21/11) über einen Fall entschieden, bei dem der Kläger seine Vollkaskoversicherung wegen Beschädigung seines versicherten Kraftfahrzeugs verklagt hat. Im Sommer 2009 kam der Pkw des Klägers mit angehängtem Wohnwagen auf einer Autobahn aufgrund unerwartet starker Spurrillen ins Schleudern wodurch der Anhänger auf den Pkw stieß und diesen beschädigte. Die Versicherung lehnt eine Leistung mit der Begründung ab, dass es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele. Es wurde sodann vor Gericht über die Auslegung der Versicherungsbedingungen gestritten, weil „gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen“ nicht versichert sind. Die Vorinstanzen nahmen noch an, dass der Schaden an dem Pkw durch den Anhänger ohne Einwirkung von außen verursacht worden sei, weil er „nicht durch eine von außen kommende mechanische Kraft, sondern durch die Kollision mit dem Anhänger verursacht worden“ sei. Vor dem BGH aber bekam der Kläger Recht. Der BGH urteilte, dass es bei der Auslegung der Klausel „auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen“ ankomme. Dem Wortlaut der Klausel könne man „nicht entnehmen, dass Schäden durch einen Aufprall des Anhängers auf den ihn ziehenden Pkw, die also Schäden durch ein plötzlich von außen einwirkendes Ereignis seien, als nicht versicherte Betriebsschäden angesehen werden sollten.“ Ausgehend davon hat der BGH eine Einwirkung von außen in den unerwartet starken Spurrillen gesehen, durch die der Anhänger ins Schleudern geriet. Dieser Fall belegt, dass die konsequente Rechtsdurchsetzung nur mittels des Beistands eines verkehrsrechtlich versierten Anwaltes möglich ist.