Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18.12.2012 (Az.: VI ZR 316/11) über die Frage zu entscheiden gehabt, welche Mietpreise und auf welcher Basis diese nach einem Verkehrsunfall geltend gemacht werden können. Im Fall hat die die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, aus abgetretenem Recht des Geschädigten restliche Mietwagenkosten gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend gemacht. Es ging dabei nur um die Frage der Höhe des Mietwagenpreises. Die Vorinstanz hat angenommen, dass der Ausgangspunkt für die Bemessung der „am Markt übliche Normaltarif“ sei, der anhand des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zu ermitteln sei. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Schwacke-Liste im Hinblick auf andere Markterhebungen seien nicht relevant, genauso wenig wie der Einwand, es hätten über das Internet günstigere Fahrzeuge zur Anmietung bereit gestanden. Der BGH war etwas anderer Ansicht. Er machte der Vorinstanz den „Vorwurf“, dass die Schadenshöhe nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden darf und wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Betracht bleiben dürfen. Der BGH wörtlich „im Streitfall begegnet die uneingeschränkte Übernahme der in der Schwacke-Liste ausgewiesenen Mietpreise deshalb Bedenken, weil die Beklagte – wie die Revision mit Recht geltend macht – deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt hat. Sie hat bereits in ihrer Klageerwiderung auf Online-Anfragen bei großen Anbietern – jeweils bezogen auf deren Stationen in B., dem Sitz der Klägerin – verwiesen und zugleich vorgetragen, dass zu einem Betrag in dieser Größenordnung auch im streitgegenständlichen Unfallzeitpunkt ein Fahrzeug hätte angemietet werden können. Zu den vorstehenden Tarifen hätte der Geschädigte problemlos (auch telefonisch bzw. unmittelbar an den Stationen der benannten Vermieter) durch Vorlage einer Kreditkarte oder entsprechende Barkaution ein Fahrzeug erhalten können. Damit hat sie hinreichend deutlich gemacht, dass der zur Schadensbehebung erforderliche maßgebende Normaltarif zum Zeitpunkt der Anmietung deutlich günstiger gewesen sein könnte als der Modus des Schwacke-Mietpreisspiegels 2010. Mit diesem konkreten Sachvortrag der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht im Streitfall näher auseinandersetzen müssen. Dadurch, dass es dies unterlassen hat, hat es die Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen des § 287 ZPO überschritten.“ Diese Entscheidung belegt den Rat, sich nach einem Verkehrsunfall mit einem Anwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen, um nicht auf einem Teil des Schadens sitzen zu bleiben.