Das Amtsgericht Saarbrücken hat in dem genannten Urteil mit Bezug auf die BGH-Rechtsprechung entschieden, dass der Haftpflichtversicherer die Kosten für ein Gutachten übernehmen muss, auch wenn der von dem Versicherer anerkannte und regulierte Schaden bei lediglich rund 600,00 € gelegen hatte.
Zum einen läge der von dem Sachverständigen kalkulierte Schaden in Höhe von 952,73 € brutto über der Grenze, die von der Rechtsprechung bei rund 700,00 € angesetzt werde. Hierbei sei auch unbeachtlich, dass der Versicherer auf Grund Kürzungen lediglich eine Schadenshöhe von 616,93 € anerkannt habe, da der Geschädigte auf die Schätzung des Sachverständigen vertrauen durfte.
Zum anderen sei hier aber auch aufgrund des Unfallhergangs das Risiko einer Schadenserweiterung gegeben gewesen. Auch aus diesem Grund habe der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholen dürfen.
Das Urteil im Volltext:
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