Das Oberlandesgericht München (OLG) hat mit Urteil vom 29.11.2012 (Az.: 1 U 2931/12) entschieden, dass ein Glatteisunfall, der sich innerhalb der temporären Grenzen der Räum- und Streupflicht zugetragen hat, die Verletzung einer deliktischen Streupflicht indiziert. Nach Ansicht der Richter genügt eine Gemeinde allerdings ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie nachweist, den betreffenden Gehweg, auf dem sich ein nicht nur unbedeutender Unfall ereignet, am Tag des Unfalls zweimal geräumt und gestreut zu haben. Die vor dem OLG im Streit stehenden Schadensersatzansprüche betrafen einen Unfall, der sich am 30.01.2010 ereignete, als die Klägerin auf Höhe eines abbiegenden befestigten Wegs zu Sturz kam und sich dabei schwere Verletzungen am rechten Arm und der rechten Hand zuzog. Die Klägerin begehrte von dem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der diesem obliegender Verkehrssicherungspflicht. Erstinstanzlich wurde die Klage vom Landgericht abgewiesen. Das OLG hat die dagegen eingelegte zulässige Berufung als unbegründet abgewiesen, weil die Klägerin nicht beweisen konnte, dass der Beklagte den Anspruch dem Grunde nach anerkannt hat oder gegen ihn treffende Räum- und Streupflichten verstoßen hat. Der Fall verdeutlicht, dass Unfallgeschädigte möglichst unmittelbar nach einem Unfall einen erfahrenen Rechtsanwalt einschalten sollten. Dieser kann beispielsweise auch außergerichtlich ein etwaiges Schuldanerkenntnis des Unfallverursachers abklären.