Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat entschieden, dass der Eigentümer eines Fahrzeugs für von diesem verursachten Schäden nach § 7 Abs. 1 StVG haftet, selbst wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist (Urteil vom 20.11.2012, Az.: 6 U 36/12). In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Ford Typ „Probe“ der Beklagten mit dem Autoschlüssel in Gang gesetzt und gegen das geparkte Fahrzeug des Klägers gefahren. Das klägerische Fahrzeug wurde hierdurch beschädigt. Das OLG hat ausgeführt, es begründe keine Schwarzfahrt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG, soweit der Eigentümer des Kfz einem anderen den Autoschlüssel überlassen und ihm erlaubt hat, an dem Kfz herumzuschrauben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG ist derjenige, der das Kfz ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters nutzt, anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Diese – den Halter entlastende Regelung – gilt allerdings nicht, wenn der Halter dem Fahrzeugnutzer das Kfz überlassen hat (§ 7 Abs. 3 Satz 2 StVG). Wenn der Geschädigte nicht imstande ist, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren, hat er den Schädiger darauf hinzuweisen und die Zahlung eines Vorschusses für die Anschaffung eines neuen Fahrzeugs zu verlangen. Soweit der Geschädigte diesen Hinweis unterlässt, kann er Nutzungsausfall lediglich in dem für die Reparatur oder die Neuanschaffung notwendigen Umfang verlangen. Der Fall zeigt, dass Unfallbeteiligte mit Hilfe eines versierten Anwalts für Verkehrsrecht den Instanzenweg beschreiten sollten, wenn außergerichtlich und erstinstanzlich Anspruchspositionen offen bleiben.