In einer Entscheidung vom 05.02.2013 (Az: VI ZR 363/11) hat der für das Verkehrsrecht zuständige 6. Zivilsenat des BGH einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer bejaht, wenn ein Unfallgeschädigter die Ersatzbeschaffung statt Reparatur wählt. Der Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer ist aber auf den Betrag begrenzt, der bei Durchführung der Reparatur angefallen wäre.
Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten in Höhe von € 9.768,94 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 1.856,10. Der Wiederbeschaffungswert betrug € 30.000,-. Der Geschädigte ließ keine Reparatur vornehmen, sondern verkaufte das verunfallte Fahrzeug und erwarb ein Ersatzfahrzeug zum Preis von € 25.592,44 zuzüglich Umsatzsteuer. Er verlangte vom Schädiger die Erstattung der Umsatzsteuer einer Reparatur, also in Höhe von € 1.856,10. Dieser wendete dagegen ein, Umsatzsteuer sei nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Hier sei aber keine Reparatur erfolgt.
Der BGH bejaht einen Anspruch auf Ersatz der anteiligen Umsatzsteuer: dem Geschädigten stehe es frei, dem Wirtschaftlichkeitsgebot nicht zu folgen und statt der wirtschaftlich gebotenen Reparatur einen höherwertigen Ersatz zu erwerben. Nach § 249 Abs. 2 S. 2 BGB schließt der bei der Beschädigung einer Sache zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Im Streitfall handelt es sich um eine konkrete Schadensabrechnung auf der Grundlage der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs. Der Kläger hat die darauf entfallende Umsatzsteuer bezahlt. Zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands ist also tatsächlich Umsatzsteuer angefallen. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/7752 S. 24) ist die Umsatzsteuer auch bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden zu ersetzen: Der Geschädigte soll den Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer auch dann nicht verlieren, wenn er das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt und nicht den zumutbaren Weg der Schadenbeseitigung wählt, der den geringsten Aufwand erfordert. Sein Anspruch ist jedoch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei der Wahl des wirtschaftlich günstigeren Weges angefallen wäre. Vorliegend war die Reparatur die wirtschaftlich günstigere Wiederherstellung. Daher ist der Anspruch auf den Umsatzsteuerbetrag begrenzt, der bei Durchführung der notwendigen Reparatur angefallen wäre.
Quelle: ADAC
Über den Autor:
Rechtsanwalt Martin Ellinger Martin Ellinger ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht in Stuttgart-Möhringen. Ab dem Beginn seiner Berufstätigkeit hat sich Rechtsanwalt Ellinger auf das Verkehrsrecht spezialisiert. Seit 2002 ist er als ADAC-Vertragsanwalt tätig. Die Schwerpunkte seiner Arbeit liegen in der Verteidigung von Verkehrsstrafsachen und Bußgeldverfahren, der Regulierung von Verkehrsunfällen, auch mit schwerem Personenschaden, sowie der Fahrerlaubnisrecht. Nähere Einzelheiten sowie interessante Rechtstipps und ständig neue Urteile finden Sie auf unserer Website: http://ellinger.adac-vertragsanwalt.de/ .
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