Das Amtsgericht Charlottenburg (AG) hat mit Urteil vom 22.10.2012 (Az.: 202 C 259/12) über einen Fall entschieden, bei dem die Klägerin Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Hausverwaltungsfirma des Grundstücks aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend gemacht hat. Es ging um einen Unfall auf einem privaten Parkplatz. Die Klägerin befuhr abends bei Dunkelheit mit ihrem Pkw das zum Wohnhaus – in dem die Klägerin Mieterin war – gehörende Gelände. Auf diesem Parkplatz hatten sich gegenüber den zum Parken vorgesehenen Flächen Bäume befunden, die kurz vorher gefällt wurden. Beim Überfahren eines der verbliebenen Baumstümpfe soll es zu dem Schaden an dem klägerischen PKW gekommen sein. Die Spitze eines Baumstumpfes habe am Unterboden bzw. am Schweller des Pkw einen Schaden von € 696,64 verursacht. Sie ist der Ansicht, dass die Verwalterin des Grundstücks eine Verkehrssicherungspflicht habe, indem sie auf die nach den Fällarbeiten verbliebenen Baumstümpfe hätte hinweisen bzw. vermeiden müssen, dass die Baumstümpfe so aus der Erde herausragen, dass sie beim Überfahren Schäden verursachen können. Die Beklagte wendet ein, dass sich der Baumstumpf nicht auf einem ausgewiesenen Parkplatz befunden habe. Das AG konnte schon keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber der Klägerin erkennen, die verletzt worden wäre, da die nach der Baumfällung die freigewordenen Flächen nicht als Parkplätze ausgewiesen waren. Außerdem treffe die Klägerin ein derart hohes Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB, das der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch aus diesem Grund nicht besteht. Dies vor allem deshalb, weil die Klägerin als Mieterin im konkreten Fall die Örtlichkeiten genau kannte und damit rechnen musste, dass nach Durchführung der Arbeiten ein etwaiger Baumstumpf ein Hindernis darstellen würde. Der Fall zeigt, dass auch Hausverwalter wegen Verkehrsunfällen verklagt werden können und dann die Hilfe eines Verkehrsanwalts nötig werden kann.