Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat mit Urteil vom 09.08.2012 (Az.: 1 U 222/11) entschieden, dass Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften nachts auch an besonders gefährlichen Stellen grundsätzlich nicht gestreut werden müssen. In dem zugrundeliegenden Fall verursachte der Kläger im Winter gegen 4 Uhr morgens mit seinem PKW auf der Fahrt von seiner Arbeitsstätte nach Hause zwischen zwei Städten außerorts auf glatter Straße einen Unfall. Er geriet auf einem abschüssigen Straßenstück auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem anderen PKW. Dabei wurde er schwer verletzt. Er verklagte daraufhin das Bundesland auf Schadensersatz mit dem Argument, dass dieses seine Streupflicht für die Straße verletzt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Vor dem OLG trägt der Kläger vor, dass das beklagte Land angesichts der „Absehbarkeit einer Eisglätte und der Gefährlichkeit der streitgegenständlichen Gefällstrecke“ die Strecke hätte streuen oder sperren müssen. Das OLG sieht dies anders und wies den Kläger ab. Zwar räumte das OLG ein, dass auch außerorts an besonders gefährlichen Straßenstellen zu streuen ist. Dies allerdings nicht zur Nachtzeit. Das Land habe nur die Pflicht, den Hauptverkehr einschließlich des morgendlichen Hauptberufsverkehrs abzusichern. Eine Streupflicht zur Nachtzeit sei allenfalls ausnahmsweise „in Extremfällen denkbar, etwa beim nächtlichen Ende einer Großveranstaltung mit einem absehbaren völligen Zusammenbruch des Kraftfahrzeugverkehrs“. Das OLG erkannte nicht, dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt hat. Insbesondere lasse sich eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle nicht allein daraus herleiten, dass diese in einer Gefällestrecke liegt. Dies, so das OLG, sei für jeden Verkehrsteilnehmer erkennbar und durch eine Ermäßigung der Geschwindigkeit grundsätzlich beherrschbar. Das Urteil zeigt, dass vor der Inanspruchnahme von Dritten bei Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich ein erfahrener Verkehrsanwalt konsultiert werden sollte, um unnötige Prozesse zu vermeiden.