Nachweis des Abstandsverstoßes durch Nachfahren und Schätzen? Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 10.01.2013 (AZ: 10 OWi 64 JS 870/12 (141/12))

Der Fall:
Unser Mandant erhielt wegen Abstandsunterschreitung (weniger als 4/10 bei Tempo 100 km/h) und Anfahren ohne das Lichtzeichen zu setzen ein Bußgeld von 100,00 € (incl. 2 Punkte).

Das Problem:
Unser Mandant bestritt vehement den Vorwurf des zu geringen Abstands, zumal die Polizisten kein Messgerät mitgeführt hatten und der Vorwurf auf deren Schätzung beruhte.

Das Urteil:
Das Amtsgericht Völklingen hat nach Beweisaufnahme – Vernehmung der beiden Polizisten und Anhörung des Betroffenen – das Bußgeld auf (nicht eintragungsfähige) 35,00 € reduziert.
Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Vorwurf der Abstandsunterschreitung von weniger als 4/10 nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen werden konnte, insbesondere weil die Polizeibeamten die Schätzung auf Grundlage des nicht geeichten Tachos des Polizeifahrzeugs und der Sollwerte der Straßenmarkierungen vorgenommen hatten, die aber nicht in jedem Fall den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen
Das Bußgeld wurde daher auf 35,00 € reduziert.

Damit konnte unser Mandant gut leben, zumal das Anfahren ohne Blinker nicht zu bestreiten war und das VZR nach diesem Urteil leer bleibt.

Über den Autor:

Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.

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