Wird im Rahmen einer Unfallabwicklung, bei dem das beschädigte KFZ ein Alter von mehr als fünf Jahren oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist, Wertminderung geltend gemacht, weil der Sachverständige diese in seinem Gutachten attestiert, so kann man nahezu sicher davon ausgehen, dass der betroffene Versicherer diese ablehnt.
Als lapidare Begründung wird dann regelmäßig dargelegt, bei einem KFZ dieses Alters und/ oder dieser Laufleistung sei eine Wertminderung nicht mehr vorhanden.
Diese Argumentation ist genauso häufig wie unzutreffend:
Wie auch das OLG Düsseldorf in einer neueren Entscheidung dargelegt hat – Urteil vom 26.06.2012; I-1 U 139/11 – sind auch ältere PKW einer unfallbedingten merkantilen Wertminderung zugänglich.
In diesem Urteil distanziert sich das OLG zudem ausdrücklich von seiner Regel-Ausnahme-These aus einem vorhergehenden Urteil. Es stellt daher auch nach OLG Düsseldorf keineswegs die Regel dar, dass ein älteres KFZ durch einen Unfall keine Wertminderung erfährt.
Entscheidend ist allein die Frage, ob der Geschädigte auf Grund des erlittenen Schadens im Falle einer Veräußerung das Risiko eines Mindererlöses zu tragen hat.
Dass dies selbstverständlich auch bei älteren KFZ grundsätzlich möglich ist, kann jeder Gebrauchtwagenhändler bestätigen (siehe zu der Frage der Wertminderung in diesem Blog eingehend (http://www.schadenfixblog.de/die-merkantile-wertminderung-beim-kh-schaden/).
Über den Autor:
Rechtsanwalt Klaus Spiegelhalter ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Saarlouis. Rechtsanwalt Spiegelhalter hilft in allen Fragen des Verkehrsrechts insbesondere bei der unbürokratischen Unfallabwicklung (auch per Web-Akte), Bußgeld, Führerscheinproblemen, Punkten in Flensburg usw.
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