Das Landgericht Kleve hat entschieden, dass sich die Schuldfrage nach einem Verkehrsunfall im Ausland nach den am Unfallort geltenden Verkehrsvorschriften bestimmt. Dies gilt selbst dann, wenn die Unfallbeteiligten die deutsche Staatsangehörigkeit haben und wenn sich die Haftungsfolgen im Übrigen nach deutschem Recht richten (Urteil vom 17.02.2012, Az.: 5 S 128/11). In dem Rechtstreit ging es um einen Unfall in einem Parkhaus in den Niederlanden. Unfallbeteiligt waren die Klägerin als Halterin und Fahrerin eines KFZ und die Beklagte zu 1) als Fahrerin eines KFZ, das im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Die Klägerin hatte ihr KFZ nach Durchfahren einer Kurve auf der im Parkhaus befindlichen Straße angehalten. Um einem anderen KFZ das Ausparken aus einer Parklücke zu ermöglichen, setzte die Klägerin ihr KFZ etwas zurück, wobei es zur Kollision mit dem schräg in der Kurve befindlichen KFZ der Beklagten zu 1) kam. Das KFZ der Klägerin wurde infolge des Unfalls beschädigt. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, weil die Klägerin beweisfällig geblieben sei für den ihr obliegenden Nachweis, dass die Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet habe. Das Landgericht hat ausgeführt, nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („S2 II“) ist, weil beide Parteien in Deutschland wohnhaft sind, das deutsche Haftungsrecht anwendbar, d. h. die Vorschriften des BGB und des StVG, nicht aber die deutschen Verkehrsregeln. Anzuwenden sind die niederländischen Straßenverkehrsregeln (Reglement verkeersregels en vekeerstekens – RVV). Im Ergebnis waren Schadensersatzansprüche der Klägerin im Sinne der §§ 823 BGB, §§ 7, 18 StVG, § 115 Abs.1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht einschlägig. Dies habe das Amtsgericht zutreffend gesehen, wie das Landgericht feststellt. Der Fall verdeutlicht, dass sich Verkehrsteilnehmer verschiedener Nation nicht nach unterschiedlichen Regeln im Verkehr bewegen können. Bei Verkehrsunfällen mit Auslandsbezug sollten die rechtlichen Interessen von einem versierten Rechtsanwalt gewahrt werden.