Reparatur und Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall

Der Geschädigte eines Unfalles, der die Reparatur seines Autos nicht vorfinanzieren kann und darüber die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners unverzüglich informiert hat, verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung seines Nutzungsausfallschadens, wenn er mit der Beauftragung der Werkstatt bis zum Eingang der Regulierungszusage des Versicherers wartet ( LG Hamburg, 331 S 35/12).

Karin Langer

Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg

 

Fachanwälte für Verkehrsrecht, Arbeitsrecht und Familienrecht

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