Der Geschädigte eines Unfalles, der die Reparatur seines Autos nicht vorfinanzieren kann und darüber die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners unverzüglich informiert hat, verstößt nicht gegen seine Pflicht zur Geringhaltung seines Nutzungsausfallschadens, wenn er mit der Beauftragung der Werkstatt bis zum Eingang der Regulierungszusage des Versicherers wartet ( LG Hamburg, 331 S 35/12).
Karin Langer
Fachanwältin für Verkehrsrecht Heidelberg
- Bußgeld oder Fahrverbot droht? Rechtanwältin Karin Langer steht Ihnen bei Fragen gerne telefonisch und persönlich zur Verfügung: karin.langer@heinz-rae.de oder 06221/90543-0
- Oder nutzen Sie die einfache Schadens- oder Bußgeldmeldung über Schadenfix.de!
Weitere Artikel von Karin Langer
Achtung bei Restwertveräußerung
„Wenn ein Anwalt zum Telefonhörer greift kostet es Geld“
Fahrradfahrer im Straßenverkehr
BGH Urteil vom 07.02.2012 – Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten
Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abzuziehen – Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.08.2011
Klage der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht gegen „Fairplay“ der Allianz
Vollstreckung ausländischer Bußgelder
Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 1 –
Bußgeldbescheid und Punkte in Flensburg – Teil 2 – Aufbauseminar und verkehrspsychologische Beratung
Alkohol am Steuer – Teil 2 – Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille, Sperrfrist und MPU