Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat mit Urteil vom 23.02.2012 (Az.: 9 U 97/11) Haftungsgrundsätze bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr definiert. Im Fall verlangte ein Teilnehmer eines illegalen Rennens vom anderen Teilnehmer Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich bei einem spontan verabredeten Beschleunigungsrennen auf einer Bundesstraße ereignete. Bei dem Rennen zwischen dem umgebauten VW Golf des Klägers und dem Porsche Carrera des Beklagten kam der Golf bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 200 km/h von der Strecke ab, weil der Beklagte ihn bei einem riskanten Überholmanöver abgedrängt hatte. Der Golf überschlug sich, wodurch der Kläger und sein Beifahrer, die beide nicht angegurtet waren, aus dem anschließend vollständig ausgebrannten Fahrzeug geschleudert wurden. Der Beifahrer starb. Der Kläger zog sich schwere Verletzungen zu, der Golf war ein Totalschaden. Strafrechtlich wurde beide Teilnehmer des Rennes wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und fahrlässiger Tötung zu Bewährungsstrafen verurteilt. Im Verfahren vor dem OLG ging es um die Fragen der Haftungsquote und des Haftungsausschlusses. Klar war, dass der Porsche aufgrund der Umstände den Unfall verursacht hat. Fraglich war, ob die Haftung deshalb ausgeschlossen war, weil der klägerische Golffahrer sich bewusst auf das Beschleunigungsrennen und die damit verbundenen Gefahren eingelassen hat. Das OLG verneint mit ausführlicher Begründung einen Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist. Da nicht genehmigte Rennen versichert sind, komme ein Haftungsausschluss nicht in Frage. Das OLG stellte weiter fest, dass die auf 5.000 Euro begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 5 I Nr. 2 KfzPflVV dem Ergebnis nicht entgegensteht. Sie genüge auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen. Das OLG bejahte daher die Haftung des Porschefahrers. Der Golffahrer musste sich aber ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen. Der Fall zeigt, dass bei Verkehrsunfällen stets die Einschaltung eines Verkehrsanwalts ratsam ist.