Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich mit einem arglistigen Verschweigen zweier Vorschäden gegenüber Versicherung auseinandergesetzt (Urteil vom 31.08.2012, Az.: I-4 U 133/11). Vorausgegangen war ein Klageverfahren vor dem Landgericht, bei dem dieses die Klage abgewiesen hatte, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus der Vollkaskoversicherung habe wegen des von ihm angezeigten Vandalismusschadens an seinem Audi Q 7. Nach Ansicht der Richter habe der Kläger seine Aufklärungsobliegenheiten gegenüber der Beklagten bei der Schadensfeststellung nach E 1.3 AKB 2008 arglistig verletzt. Dies führe zur kausalitätsunabhängigen Leistungsfreiheit der Beklagten nach E. 6.1, E. 6.2 Satz 2 AKB 2008. Der Fall lasse nur den Schluss zu, der Kläger habe den Fragebogen der Beklagten zur Schadensanzeige wissentlich, das heißt arglistig, falsch ausgefüllt. Eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Klägers resultiere daher, dass er in dem Fragebogen der Schadenanzeige nur den von der Beklagten regulierten Vorschaden, in dem Fragebogen zur Schadenanzeige angab, nicht aber zwei weitere angeblich ebenfalls reparierte Vorschäden. Diese Vorschäden wurden nicht nur in dem Fragebogen, in dem ausdrücklich auch nach reparierten Vorschäden gefragt war, nicht angegeben, sondern auch in dem Antwortschreiben des Klägers auf die Nachfragen der Beklagten. Der Vorwurf arglistigen Verschweigens von Vorschäden kann erst recht gemacht werden, wenn wegen des verschwiegenen Mangels ein langer Rechtsstreit schwelte und der zweite Schaden zu einer Reparaturbestätigung führte. Ein Anwalt für Verkehrsrecht kann hier weiterhelfen.