Die merkantile Wertminderung beim KH-Schaden

Merkantile Wertminderung beim Kfz-Haftpflichtschaden

Seit geraumer Zeit kann der Unterzeichner bei der Regulierung von Kraftfahrzeughaftpflichtschäden in Bezug auf die Auszahlung einer merkantilen Wertminderung Probleme bei der Regulierung feststellen. Neben den allseits beliebten Kürzungen der Gesamtreparaturkosten auf Grundlage von Prüfberichten, wird immer wieder die merkantile Wertminderung dem Geschädigten nicht zugesprochen.

So werden meist Standarttexte verwand, die Aussagen, dass eine merkantile Wertminderung aufgrund von lediglich auszutauschenden Schraubteilen nicht zugesprochen werden kann, da kein Eingriff ins Fahrzeuggefüge damit erfolgt sei.

Auch wird die merkantile Wertminderung zum Teil der Höhe nach angegriffen.

Die Versicherungen bzw. die von der Versicherungswirtschaft beauftragten Prüfinstitute begründen dies sehr oft mit der Aussage, dass rechnerisch ein durchschnittlicher Wertminderungsbetrag ermittelt wurde und der im Gutachten angegebene Wertminderungsbetrag überhöht sei.

 

Aufgrund dieser erheblichen Problematik bei der Regulierung von Wertminderungsbeträgen möchte der Unterzeichner hierzu Stellung nehmen.

 

Allgemeine Definitionen der Wertminderung:

Wertminderung ist der Wertverlust einer beschädigten Sache. Man unterscheidet bei Kfz-Schäden zwischen der merkantilen und der technischen Wertminderung.

 

Technische Wertminderung:

Eine technische Wertminderung liegt dann vor, wenn der ursprüngliche Zustand des Fahrzeuges auch bei modernsten und fachgerechten Reparaturen nicht mehr erreicht werden kann. Nach dem heutigen Stand der Technik verbleibt in den meisten Reparaturfällen, in denen eine Reparatur den Fahrzeugwert nicht erreicht, keine technische Wertminderung.

 

Merkantile Wertminderung:

Die merkantile Wertminderung stellt einen Vermögensausgleich für das Risiko dar, wegen der Beteiligung des Fahrzeuges an einem Unfall einen Mindererlös bei der Veräußerung des Fahrzeuges zu erzielen. Bereits in einer Entscheidung des BGH vom 28. Januar 1958 (VersR 1958, 161 f.) hat sich dieser grundlegend mit der Schadenersatzpositionen „Merkantiler Minderwert“ und deren Erstattungsfähigkeit befasst.

 

Ermittlung der merkantilen Wertminderung:

Für die Bemessung der merkantilen Wertminderung ist der Gebrauchtwagenmarkt entscheidend. Diese Feststellung des Minderwertes obliegt dem technischen Kfz-Sachverständigen. Zu Kontrollzwecken werden dem Kfz-Sachverständigen diverse Programme zur Verfügung gestellt, die jedoch den klassischen Wertverlust des verunfallten Fahrzeuges auf dem allgemeinen Gebrauchtwagenmarkt nicht wiedergeben können.

 

Im Hinblick auf die allgemeinen kursierenden Berechnungsformeln für eine Wertminderungsberechnung scheinen dem Sachverständigen zunächst einige grundsätzliche Ausführungen zum Problem Wertminderung angebracht, da diesseits in den bekannten Berechnungsmethoden keine logische Berechnungsgrundlage gesehen wird.

Auch werden dieselben vom Gebrauchtfahrzeugmarkt nicht bestätigt.

Sämtliche bekannten Methoden der Wertminderungsberechnung gehen von einer pauschalen Ermittlung derselben aus, ohne die speziellen Einzelprobleme, die im wesentlichen vom Gebrauchtfahrzeugmarkt bestimmt werden, zu berücksichtigen.

Aus diesseitiger Sicht muss die Bemessung des merkantilen Minderwertes immer auf den zu betrachteten Einzelfall abgestimmt werden, wobei folgende Faktoren Berücksichtigung finden können:

-Fahrzeugtyp

-Neupreis des Fahrzeuges

-Alter des Fahrzeuges

-Erhaltungszustand

-Vorschäden (reparierte und unreparierte)

-Vorbesitzer

-Schadenumfang und -art

-Marktgängigkeit

-Marktverhältnisse

-Verwendungszweck

– Wiederbeschaffungswert

 

Grundlage und Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Thema Wertminderung ist das BGH-Urteil vom 28.01.1958.

In einem Urteil vom 23.11.2004 (VI ZR 357/03) hat der BGH sich ausführlich mit der Frage des Nutzungsausfalls sowie der Wertminderung bei älteren Kraftfahrzeugen beschäftigt. In diesem Urteil wurde unter anderen Bezug genommen auf die 100.000 km als Obergrenze aus einem Urteil vom 18.09.1979. Nunmehr hat der BGH aber dargelegt, dass sich diese Einschätzung auf die damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt bezog. Der BGH lässt nunmehr erkennen, dass aufgrund der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge der Gebrauchtwagenmarkt sich geändert hat. Heute werden von Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT zum Teil 12-Jahre alte Kraftfahrzeuge gelistet und bewertet, wobei sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen.

Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass die 5-Jahres- bzw. 100.000 km-Grenze bei gut erhaltenen Fahrzeugen nicht mehr gelten kann.

Letztendlich ist festzustellen, dass ein merkantiler Minderwert eines Fahrzeuges anhand der Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt abgestimmt werden muss. Eins starre Grenze von Alter und Laufleistung ist auch nach neuester Rechtssprechung überholt.

So wurde mit einem Urteil des LG Berlin (Az: 41 S 15/09 vom 25.06.2009) eine merkantile Wertminderung trotz 11 Jahren Fahrzeugalter und 180.000 Km Laufleistung zugesprochen. So kann nach Ansicht des LG Berlin bei einem besonders gut gepflegten Auto durch einen Unfallschaden ausnahmsweise auch dann eine Wertminderung entstehen, wenn es bereits 11 Jahre alt ist und 180.000 Km Laufleistung aufweist. Wie bereits dargelegt, ist die Frage einer Zuerkennung einer merkantilen Wertminderung letztendlich entscheidend von den Marktgegebenheiten und wird durch die Marktkenntnis des Kfz-Sachverständigen bestimmt.

Insoweit ist es auch nicht überraschend, dass sich der BGH dieser Sichtweise angeschlossen hat: Es gibt keine schematisch anzuwendende Grenze nach Alter oder Laufleistung, die eine Wertminderung entfallen lässt (Urteil vom 23.11.2004, Az: VI ZR 357/03).

 

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