Ein Urteil des OLG München, welches keine Motorradfahrer erfreuen wird. Mit Beschluss v. 07.05.2012 – 1 U 4489/11 hat das OLG München in deutlicher Weise ausgesprochen, dass bei Motorradschutzbekleidung grundsätzlich ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen ist. Rechtlich unerheblich ist dabei nach Auffassung des Gerichtes, dass der Motorradfahrer diese Kleidung aus eigenem Schutzinteresse erworben hat. Das Gericht argumentiert in seiner Entscheidung auch, dass es für Schutzbekleidung sehr wohl einen Gebrauchtwarenmarkt gibt. So sollen beispielsweise Motorradhelme eine Gebrauchsdauer von 5-6 Jahre haben.
Es lohnt sich aber nach wie vor im Fall der Schadensregulierung gegenüber der Haftpflichtversicherung zu argumentieren, dass eine Anschaffung gebrauchter Schutzbekleidung, insbesondere Motorradhelme, unzumutbar ist. Denn unterinstanzliche Gerichte (LG Darmstadt, AG Aachen, AG Pforzheim) verneinen einen Abzug „neu für alt“.
Rechtsanwalt LL.M.
Fachanwalt für Verkehrsrecht