Das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) hat mit Urteil vom 17.07.2012 (Az.: 2 U 56/11) über eine Klage auf Schadensersatz wegen Steinschlagschäden an einem PKW entschieden. Im Fall fuhr die Klägerin mit ihrem Mercedes-Benz C 180 auf der einer Bundesstraße. Auf dem Grünstreifen mähten Mitarbeiter der Straßenmeisterei Gras und Gestrüpp mit Handmotorsensen ab. Für die die Sensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und das Mähgut auswerfen, ist vorgegeben, dass sich während der Arbeit keine Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Die Klägerin gab an, dass beim langsamen Vorbeifahren an der Mähkolonne zwei Einschläge zu hören waren, als ob jemand auf das Auto geschossen hätte. Man habe verkehrsbedingt nicht anhalten können. Als sie ca. 1 km später angehalten und das Auto angesehen habe, seien dort am vorderen Kotflügel links zwei Einschläge gewesen. Gekommen sei dies durch die Mäharbeiten. Dabei seien Steine hochgeschleudert worden, was zu einer Beschädigung ihres Fahrzeuges von knapp € 1000,00 geführt habe. Sie ist der Ansicht, das beklagte Land habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dagegen wurde eingewandt, dass die Arbeiten durch das Verkehrssicherungszeichen „Baustelle“ und das Zusatzzeichen „Mäharbeiten“ ausgeschildert gewesen und Leuchthinweise gegeben worden. Das vorherige Absuchen der zu mähenden Bereiche an einer Bundesstraße führe zu unverhältnismäßigen Kosten und eine Straßensperrung sei unverhältnismäßig. In erster Instanz bekam das Land Recht. Das OLG hingegen nahm an, dass der Klägerin ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zustehe. Die Beklagte hätte eine mobile Schutzwand errichten müssen, was angesichts der erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen, zuzumuten ist. Der Fall zeigt, dass eine Zahlungspflicht des Staates in solchen Fällen immer wieder durchgesetzt werden kann. Allerdings in der Regel nur mit Hilfe eines verkehrsrechtlich erfahrenen Anwaltes, der konsultiert werden sollte.